Satzung

der Stiftung der Kreissparkasse Schweinfurt in Schweinfurt

 

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§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

1Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Kreissparkasse Schweinfurt“.
2Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schweinfurt.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von sozialen, karitativen, kulturellen, ökologischen und sonstigen gemeinnützigen, mildtätigen Aufgaben wie z.B. Heimatpflege, Brauchtum, Landschaftspflege, Gesundheit, Altenpflege, Wohlfahrt, Völkerverständigung, Kunst, Kultur, Denkmalpflege, Wissenschaft und Forschung, Jugendpflege, Erziehung und Erwachsenenbildung sowie Sport vornehmlich im Geschäftsgebiet der Kreissparkasse Schweinfurt.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Die Förderung wird durch finanzielle und / oder materielle Zuwendungen vorgenommen.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 1 fördern.

 

§ 3 Einschränkungen

(1) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. 2 Es beträgt EURO 750.000,00 (siebenhundertfünfzigtausend EURO) und wird innerhalb der nächsten 3 Jahre von der Kreissparkasse Schweinfurt bereitgestellt.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig.
(3) Das Stiftungsvermögen wird bei der Kreissparkasse Schweinfurt angelegt.

 

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
     1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
     2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) 1Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. 2Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

 

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind
      1. der Stiftungsvorstand,
      2. der Stiftungsrat.

(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich.

 

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Kreissparkasse Schweinfurt.
(2) 1Der Vorsitzende des Vorstandes der Kreissparkasse Schweinfurt ist zugleich Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. 2Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Kreissparkasse Schweinfurt ist zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes.

 

§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. 4Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.
(2) 1Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(3) 1Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. 3Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
1.    die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
2.    die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
3.    die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 9 Abs. 1 Satz 2).
(4) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.

 

§ 9 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) 1Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. 2Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.

(2) 1Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen zu lassen, sofern der Stiftungsrat diese Prüfung einfordert. 2Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. 2Der Landrat des Landkreises Schweinfurt, der stellvertretende Landrat des Landkreises Schweinfurt und der Vorstandsvorsitzende der Kreissparkasse Schweinfurt gehören dem Stiftungsrat als geborene Mitglieder an. 3Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Verwaltungsrat der Kreissparkasse Schweinfurt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Verwaltungsratsmitglieder gewählt.
(2) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der jeweilige Landrat des Landkreises Schweinfurt; stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates ist der stellvertretende Landrat des Landkreises Schweinfurt, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(3) 1Die Mitgliedschaft der geborenen Mitglieder des Stiftungsrates endet mit dem Ausscheiden aus ihrem Wahl- bzw. Sparkassenamt. 2Die Mitgliedschaft der gewählten Mitglieder des Stiftungsrates endet mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt, das für ihre Wahl maßgebend war.
(4) 1Die gewählten Mitglieder können vor Ablauf der Wahlzeit auf eigenen Wunsch aus dem Stiftungsrat ausscheiden. 2Sie können aus wichtigem Grund vom Verwaltungsrat abberufen werden. 3Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein Nachfolger für die restliche Wahlzeit zu wählen.

 

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) 1Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit.
2
Er beschließt insbesondere über
1.    den Haushaltsvoranschlag, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1,,
2.    die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2,
3.    die Jahres- und Vermögensrechnung, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3,
4.    die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vgl. § 9 Abs. 2,
5.    die Entlastung des Stiftungsvorstands,
6.    Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

 

§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1) 1Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. 2 Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen.
(2) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 3 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. 2 Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
(3) 1Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 13 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) 1Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung.
(5) 1Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 2Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) 1Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. 2Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. 3Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) 1Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. 2Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) 1Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 3 Mitgliedern des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. 2Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 15) wirksam.

 

§ 14 Vermögensanfall

1Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Träger der Kreissparkasse Schweinfurt, nämlich den Landkreis Schweinfurt. 2Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Unterfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Unterfranken in Kraft.

 

Schweinfurt, 18. September 2006

Kontakt

Stiftung der Kreissparkasse Schweinfurt
Jägersbrunnen 1 - 7
97421 Schweinfurt

Ansprechpartner/in
Reinhold Dellermann