Satzung
Satzung der Bürgerstiftung
der Sparkasse Wilhelmshaven
§ 1 Name der Stiftung Sitz und Rechtsform
(1) Die von der Sparkasse Wilhelmshaven errichtete Stiftung führt den Namen
Bürgerstiftung
der Sparkasse Wilhelmshaven
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Wilhelmshaven.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung soll insbesondere Privatleuten und juristischen Personen
eine Möglichkeit bieten, im Rahmen dieser Stiftung als Zustifter und/oder
als Zuwender ihre gemeinnützigen Ziele verwirklichen zu können.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der
nachfolgenden Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Geschäfts-
bereich der Sparkasse Wilhelmshaven. Die Stiftung verwendet hierfür
ihre gesamten Mittel:
a. Förderung mildtätiger Zwecke i.S. § 53 AO und kirchlicher Zwecke
i.S. § 54 AO;
b. Förderung der Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
ihrer Unterverbände und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen und
Anstalten;
c. Förderung der Jugendhilfe;
d. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der
Studentenhilfe;
e. Förderung des Sports;
f. Förderung der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden
Kunst, von kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen; Erwerb und
die Verwaltung von Kunstwerken einschließlich der Durchführungen von
Ausstellungen; Förderung der Heimat- und Denkmalpflege sowie der
Heimatkunde;
g. Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege;
h. Förderung des Tierschutzes;
i. Förderung des traditionellen Brauchtums;
j. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland,
Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in
Deutschland, Förderung des Austauschs von Informationen über
Deutschland und das Ausland sowie Förderung von Einrichtungen,
soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt sind und
geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen.
(3) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Erträge und Zuwendungen dürfen auch zum Ankauf von Vermögensgegen-
ständen verwendet werden, wenn diese dauernd einer gemeinnützigen
Einrichtung für deren gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt
werden. Eine Veräußerung dieser Gegenstände ist zulässig, wenn der
Erlös daraus für
a) satzungsmäßige Fördermaßnahmen oder
b) die Beschaffung von anderen in gleicher Weise zu überlassenden
Gegenständen verwendet wird.
(8) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne
des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die
Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
§ 3 Vermögen der Stiftung
Erträgnisse des Stiftungsvermögens
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus einem Barvermögen von
1.000.000,-- DM, mit welchem die Sparkasse Wilhelmshaven die Stiftung
ausstattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Es kann durch Zustiftungen der Sparkasse Wilhelmshaven und Dritter
unbegrenzt erhöht werden.
(3) Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen;
zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsvorstands zum
Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(4) Der Mindestwert für eine Zustiftung beträgt 5.000,-- DM.
(5) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur unmittelbaren Erfüllung
des Stiftungszweckes zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung der
- auf ein Minimum zu beschränkenden - Verwaltungskosten benötigt
werden.
(6) Bei Zustiftungen von 50.000,-- DM und mehr kann der Zustifter ein
konkretes steuerbegünstigtes Projekt benennen, das aus den Erträgen
dieser Zustiftung gefördert werden soll.
(7) Von den Erträgen des Stiftungsvermögens darf jährlich höchstens ein
Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der
Vermögensverwaltung einer freien Rücklage werden. Die in die freie
Rücklage eingestellten Beträge sind Bestandteil des Stiftungsvermögens
i.S. des § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
(8) Soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich
ist, kann eine Rücklage nach Maßgabe der Vorschriften der
Abgabenordnung gebildet werden.
§ 4 Zweckgebundene Zuwendungen
(1) Die Stiftung nimmt von der Sparkasse Wilhelmshaven und von Dritten
zweckgebundene Zuwendungen (Spenden) entgegen. Die Stiftung hat
diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des
Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Zuwendungen können nur in Barwerten erfolgen.
§ 5 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Rechtsstellung des Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 7 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und die
Stiftungsgeschäftsführung.
(2) Ein Mitglied des einen Organs darf nicht zugleich dem anderen Organ
angehören.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung
des Stiftungsvermögens verpflichtet.
(4) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Auslagenersatz wird nicht gewährt.
§ 8 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern der
Sparkasse Wilhelmshaven und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates
der Sparkasse Wilhelmshaven. Vorsitzender des Stiftungsvorstands ist der
jeweilige Vorsitzende des Vorstandes der Sparkasse Wilhelmshaven.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstands
(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstands werden - mindestens einmal jährlich
– durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den
stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstands mit einer Frist von
zwei Wochen einberufen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Ladung der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied
anwesend sind. Bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist gemäß § 9 Absatz 1
ist der Stiftungsvorstand beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und alle
Mitglieder anwesend sind und das Verfahren von keinem der Anwesenden
gerügt wird.
(3) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der
Verhinderung die seines Stellvertreters den Ausschlag.
(4) Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von
dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand bestimmt die Richtlinien der Stiftungsarbeit und stellt
die Beachtung des Stifterwillens sicher.
(2) Das Stiftungsvorstand erlässt eine Geschäftsanweisung für die
Stiftungsgeschäftsführung und überwacht deren Tätigkeit.
(3) Dem Stiftungsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses
(Bilanz/GuV-Rechnung),
2. Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
3. Beschlussfassung über die Wahl, Abberufung und Entlastung der
Mitglieder der Stiftungsgeschäftsführung,
4. Entscheidung über die Annahme von Sachwerten für das
Stiftungsvermögen, soweit das Stiftungsvermögen dadurch wesentlich
belastet wird,
5. Beschluss über die Verwendung der Erträge, sonstiger Einnahmen und
Spenden über 10.000 DM pro Einzelmaßnahme,
6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung nach Maßgabe
des § 13.
7. Beschlussfassung über die Auflösung und Zusammenlegung der
Stiftung nach Maßgabe der §§ 14 bis 16.
(4) Beschlüsse nach § 10 Abs. 3 Satz Nr. 6. und 7. bedürfen der Anhörung
des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes und der
Genehmigung der Stiftungsaufsicht.
(5) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde jede
Veränderung in der Zusammensetzung eines Stiftungsorganes
unverzüglich anzuzeigen, ferner, ihr innerhalb von fünf Monaten nach
Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer
Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszweckes einzureichen.
§ 11 Stiftungsgeschäftsführung
(1) Die Stiftungsgeschäftsführung besteht aus zwei Personen.
(2) Die Stiftungsgeschäftsführung ist beschlussfähig, wenn beide
Geschäftsführer anwesend sind. Ist einer der Geschäftsführer verhindert,
so werden die Beschlüsse durch die Zustimmung des Stiftungsvorstandes
herbeigeführt.
(3) Die Stiftungsgeschäftsführungs-Mitglieder vertreten die Stiftung
gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Mitglieder werden vom Stiftungsvorstand gewählt. Die Amtszeit beträgt
drei Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Aufgaben der Stiftungsgeschäftsführung
(1) Der Stiftungsgeschäftsführung obliegt die Geschäftsführung der Stiftung
gemäß einer vom Stiftungsvorstand erlassenen Geschäftsanweisung.
(2) Die Stiftungsgeschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Verwaltung des Stiftungsvermögens, der Erträgnisse und der sonstigen
Zuwendungen,
2. Vergabe der Stiftungsmittel nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Nr.5,
3. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsvorstands,
4. Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz/GuV-Rechnung) sowie
Erstellung des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
5. Vorlage des Jahresabschlusses sowie des Berichtes über die Erfüllung
des Stiftungszweckes im Laufe der ersten fünf Monate des folgenden
Geschäftsjahres an den Stiftungsvorstand,
6. Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsvorstands,
7. Anzeigen über die Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie jeder
Änderung in diesem Zusammenhang an die Stiftungsaufsicht.
(3) Die Stiftungsgeschäftsführung hat die nach Absatz 2 gefertigten
Aufstellungen durch die Prüfungsstelle des Niedersächsischen
Sparkassen- und Giroverbandes prüfen zu lassen.
§ 13 Änderung des Stiftungszweckes
Sonstige Satzungsänderungen
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des
Stiftungszweckes nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der
Stiftungsvorstand in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen
Sitzung einen anderen gemeinnützigen Stiftungszweck beschließen.
Dieser Beschluss hat insbesondere den Belangen der Zustifter Rechnung
zu tragen, so dass der ursprünglich von ihnen verfolgte Wille, soweit es
unter den geänderten Bedingungen möglich ist, weiterverfolgt wird. Der
Beschluss bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des
Stiftungsvorstands.
(2) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind
zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht
wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dieser Vorschrift bedürfen der
Genehmigung der Stiftungsaufsicht.
§ 14 Auflösung der Stiftung
(1) Lassen die Umstände nicht mehr zu, den Stiftungszweck dauernd und
nachhaltig zu erfüllen, und ist auch eine Anpassung nach § 13 dieser
Satzung nicht zu verwirklichen, so kann der Stiftungsvorstand die Auflösung
der Stiftung beschließen. § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie der Absatz 3
finden entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die vom Niedersächsischen
Sparkassen- und Giroverband errichtete "Niedersächsische
Sparkassenstiftung" mit Sitz in Hannover. Diese hat das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich gemäß § 2 dieser Satzung zur Förderung
entsprechender gemeinnütziger Verwendungszwecke und bei
Zustiftungen von 50.000,--DM und mehr gemäß den Weisungen des
Zustifters nach § 3 Abs. 6 der Satzung im Geschäftsbereich der
Sparkasse Wilhelmshaven zu verwenden.
(3) Der Stiftungsvorstand kann auch die Zusammenlegung der Stiftung mit
einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen. In diesem Fall findet
§ 10 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
§ 15 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und
über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die
Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 16 Staatsaufsicht
Die Stiftung untersteht der jeweiligen staatlichen Aufsicht nach Maßgabe
der für privatrechtliche Stiftungen jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 17 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die
Bezirksregierung Oldenburg - Stiftungsaufsicht in Kraft.
Kontakt
Bürgerstiftung der Sparkasse Wilhelmshaven
Theaterplatz 1
26382 Wilhelmshaven
04421 / 401313
04421 / 401424
Ansprechpartner/in
Bernd Watermann