Verfassung

(Gültige Fassung vom 10.12.2012)

                 § 1

Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen “Stiftung der Kreissparkasse Eichsfeld”.

2. Sitz der Stiftung ist Worbis.

3. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

                 § 2

Stiftungszweck 

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die jährlichen Leistungen müssen überwiegend anderen Personen als den Arbeitnehmern  der Stifterin und der Stiftung oder deren Angehörigen zugewendet werden.

2. Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung von Kunst, Kultur, Denkmalpflege, Wissenschaft und Forschung sowie mildtätiger Zwecke im Geschäftsgebiet der Kreissparkasse Eichsfeld.

Bei Vorhandensein zusätzlichen Stiftungskapitals (z.B. durch Zustiftungen) erfolgt die Förderung der nachträglich aufgenommenen Zwecke:

  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,  
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde  sowie
  • die Förderung des Sports.

Die Verteilung bzw. Verwendung der Erträge erfolgt damit entsprechend dem jeweiligen Verhältnis der beiden unterschiedlichen Vermögensmassen des Stiftungsvermögens zum 01.01. des Geschäftsjahres für die bisherigen Zwecke sowie für die nachträglich aufgenommenen Zwecke. 

3.  Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke

a)  durch eigene Maßnahmen,

     insbesondere dadurch, dass sie

  • auf den Gebieten von Literatur, Theater, Musik und der bildenden und darstellenden Künste als Trägerin von Veranstaltungen und als Auftraggeberin oder Herausgeberin von Veröffentlichungen auftritt,  Kunstpreise stiftet, Stipendien vergibt, sowie die Finanzierung von  Leihgaben insbesondere an Museen, Bibliotheken und Archive gewährt.
  • auf den Gebieten von Wissenschaft und Forschung Aufträge zu Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Arbeiten vergibt,
  • auf den Gebieten der Denkmalpflege zur Erhaltung und Wiederherstellung von Baudenkmälern beitträgt, 
  • im Sinne des § 53 der Abgabenordnung bedürftige Personen durch direkte Zuwendungen unterstützt,
  • Leistungsschauen und Bildungsprojekte sowie Schulen und Kindergärten fördert,
  • Jubiläen und Heimatliteratur fördert,
  • den Jugend- und Breitensport, den Behindertensport sowie besondere sportliche Veranstaltungen fördert.

b)   durch die Gewährung von Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften,

c)   durch die Gewährung von Zuwendungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken.

 4.  Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

                  § 3

Stiftungsvermögen, Stiftungserträge

1. Das Stiftungsvermögen beträgt nach dem aktuellen Stand

                                   EUR 2.500.000,00

    (in Worten: zwei Millionen fünfhundert Tausend Euro ) .

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es ist gut rentierlich und sicher anzulegen. Dem Stiftungsvermögen wachsen die  Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

3.  Vom Gebot des Absatz 2 Satz 1 kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichts-behörde abgesehen werden, wenn anders der Wille der Stifterin nicht zu verwirk-lichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

4.  Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Spenden und sonstige Zuwen-dungen der Sparkasse oder Dritter sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden, sofern der Zuwendende nicht ausdrücklich eine Zuführung zum Stiftungsvermögen (Zustiftung) bestimmt hat. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den verfassungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können.

Freie Rücklagen können im Rahmen des nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a) der Abgabenordnung Zulässigen gebildet werden.

5.  Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.  Dem Gewährträger der Sparkasse und den ihm nahestehende Personen dürfen keine Finanz- und Sachmittel überlassen oder zugewendet werden. Satz 1 gilt nicht für Leihgaben von Kunstwerken an Museen oder andere Einrichtungen des Gewährträgers oder diesem nahestehende Personen anlässlich zeitlich befristeter Ausstellungen, wenn diese ausschließlich dem Stiftungszweck (gemäß § 2) dienen.

                 § 4

Rechtsstellung des Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Verfassung ein     Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

                   § 5

Organe der Stiftung, Beiräte

1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

2. Ferner können nach der Maßgabe dieser Verfassung Beiräte gebildet werden. 

3. Die Mitglieder der Organe und Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Ihnen dürfen weder Vermögensvorteile gewährt noch Mittel der Stiftung zugewendet werden. Es besteht nur ein Anspruch auf Ersatz von not-wendigen Aufwendungen.

                   § 6

Zusammensetzung des Vorstandes

1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden der Kreisspar-kasse Eichsfeld als Vorsitzendem, ihrem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden als 1. stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das vom Verwaltungsrat der Kreissparkasse Eichsfeld gewählt wird. Die Amtszeit des weiteren Mitglieds entspricht der Amtszeit des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Eichsfeld. Wiederberufung ist zulässig.

2.  Sofern das gewählte Mitglied ausscheidet, ist ein Nachfolger durch den Verwaltungsrat der Kreissparkasse Eichsfeld zu berufen.

3.  Das gewählte Mitglied des Vorstandes übt sein Amt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Mitglieds weiter aus. Die geborenen Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt nach Ausscheiden aus dem Amt der Sparkasse bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Vorstand der Sparkasse weiter aus.

                   § 7

Aufgaben des Vorstandes

1.  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Vertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.

2.  Der Vorstand führt die Geschäfte und hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Verfassung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen.

3.  Im Rahmen einer Geschäftsordnung kann der Vorstand einen Geschäftsführer mit der Wahrnehmung von Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben beauftragen.

4.  Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrats,
  • Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Verwendung und Verwaltung der Erträgnisse, Spenden und sonstiger Zuwendungen nach den Vorschriften dieser Verfassung,
  • Vorlage eines Planes über die verfügbaren Mittel nach § 3 vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres,
  • Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 15 an den Stiftungsrat,
  • Vorlage von Vorschlägen für die Entscheidung über Förderungsanträge und Förderungsmaßnahmen gegenüber dem Stiftungsrat,
  • Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes gegenüber der Aufsichtsbehörde,
  • Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers.

                   § 8

Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

1.  Die Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf durch den Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann im Einzelfall verkürzt werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder der Stiftungsrat dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

2.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

3.  Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Namen der Sitzungseilnehmer, die Verhandlungsgegenstände und das Beratungsergebnis verzeichnet sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben.

4.  Der Geschäftsführer kann zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen und mit der Protokollführung beauftragt werden.

5.  Abweichend von Absatz 2 können nach Entscheidung des Vorsitzenden des Vorstandes im Einzelfall Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern keines der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren gegenüber dem Vorsitzenden ausdrücklich widerspricht. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist den Vorstandsmitgliedern unverzüglich vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich bekanntzugeben.

                  § 9

Geschäftsführer

Soweit ein Geschäftsführer bestellt wird, führt er die laufenden Geschäfte im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Geschäftsanweisung. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

                   § 10

Zusammensetzung des Stiftungsrates

1.  Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Eichsfeld als geborene Mitglieder, und   

b) drei im Sinne des Stiftungszweckes sachkundigen Personen mit Hauptwohnsitz im Landkreis Eichsfeld.

2.  Als Mitglieder des Stiftungsrates sollen Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Sachkunde und ihrer Persönlichkeit die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleisten.

3.  Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Eichsfeld, stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates ist der erste stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Eichsfeld.

4.  Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Verwaltungsrat der Kreissparkasse Eichsfeld für die jeweilige Amtszeit des Verwaltungsrates gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

5.  Die Mitgliedschaft der Mitglieder des Stiftungsrates endet mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt, das für ihre Berufung maßgebend war; der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Eichsfeld kann Ausnahmen zulassen.

6.  Die Mitglieder können vor Ablauf der Amtszeit auf eigenen Wunsch aus dem Stiftungsrat ausscheiden. Sie können vom Verwaltungsrat der Kreissparkasse Eichsfeld aus wichtigem Grund abberufen werden. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

7.  Die Mitglieder des Stiftungsrates üben nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Stiftungsrates weiter aus.

                  § 11

Aufgaben des Stiftungsrates

1.   Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und stellt die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand sicher.

2.   Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für

  • die Abberufung der Vorstandsmitglieder, 
  • die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht,
  • die Entgegennahme und Prüfung des Jahresberichtes des Vorstandes über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Feststellung des Jahresabschlusses,                                                                                                                
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Planes über die verfügbaren Mittel nach § 3,
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Verfassung, insbesondere des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sowie die Aufhebung der Stiftung. 

3.  Beschlüsse über Änderungen der Verfassung, insbesondere des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

4.  Er erlässt die Geschäftsordnungen für die Beiräte (§ 13).

                  § 12

Sitzungen und Beschlussfassung des Stiftungsrates

1.  Die Sitzungen des Stiftungsrates werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende hat mindestens zweimal jährlich eine Sitzung einzuberufen, im übrigen stets dann, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand ihn darum ersuchen.

2.  An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes    mit beratender Stimme teil. Zur Entscheidungsfindung über Förderungsanträge und Förderungsmaßnahmen können entsprechende Fachberater hinzugezogen werden.

3.  Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Stiftungsrat beschließt, sofern sich anderes aus der Verfassung nicht ergibt, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.

4.  Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder nach § 11 Abs. 2a kann nur durch einstimmige Beschlussfassung des Stiftungsrates erfolgen.

5.   Abweichend von Absatz 3 können vorbehaltlich Satz 3 nach Entscheidung des Vorsitzenden des Stiftungsrates im Einzelfall Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern keines der Mitglieder des Siftungsrates diesem Verfahren gegenüber dem Vorsitzenden ausdrücklich widerspricht. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist den Mitgliedern des Stiftungsrates unverzüglich von dessen Vorsitzendem, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich bekanntzugeben. Beschlüsse nach § 12 Abs. 7 können nicht im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens getroffen werden.

6.  Über die Beschlüsse des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen sind.

7.  Beschlüsse betreffend die Änderung der Verfassung, insbesondere des  Stiftungszweckes, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sowie die Aufhebung der Stiftung können nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen werden. Vor entsprechenden Beschlüssen ist der Stiftungsvorstand anzuhören.

8.  Vor Beschlüssen nach Absatz 7 sind Stellungnahmen der Stiftungsaufsichtsbehörde und des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

                  § 13

Beiräte

Der Stiftungsrat kann zu seiner Beratung, zur Vorbereitung seiner Beschlüsse für bestimmte fachliche Aufgaben oder Aufgabenbereiche oder auch unter regionalen Gesichtspunkten - auch für begrenzte Zeit - Beiräte bilden, in die auch dem Stiftungsrat angehörende Mitglieder berufen werden können. Der Stiftungsrat kann die Zusammensetzung und das Verfahren der Beiräte durch eine Geschäftsordnung regeln.

                    § 14

Kreditaufnahmen und Gewährleistungen

1.  Kreditaufnahmen und die Übernahme von Gewährleistungen setzen einen Beschluss des Stiftungsrates voraus.

2. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 1 wird durch Absatz 1 nicht berührt.

                  § 15

Jahresabschluss und Jahresbericht

1.  Der Vorstand hat bis zum 31.05. eines jeden Jahres den Jahresabschluss und einen Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und dem Stiftungsrat vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1999.

2.  Buchführung und Bilanzierung sind nach handelsrechtlichen Vorschriften durchzuführen.

3.  Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung und die wirtschaftliche Lage der Stiftung sowie die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes eines jeden Jahres zu prüfen. Bei Prüfungen nach Satz 1 können geeignete, nicht dem Stiftungsrat angehörende Prüfungsgehilfen hinzugezogen werden.

                  § 16

Zeitdauer der Stiftung

Die Stiftung soll auf unbegrenzte Zeit bestehen.

                  § 17

Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder des Wegfalles ihrer steuerbegünstigten Zwecksetzung fällt das gesamte Stiftungsvermögen an den Gewährträger der Kreissparkasse Eichsfeld, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Verfassung zu verwenden hat.

                  § 18

Aufsichtsbehörde

Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht des Freistaats Thüringen nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.

                   § 19

Beteiligung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsrecht ergebenden Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde sind Beschlüsse über Verfassungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

                    § 20

Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Stiftungsgesetzes

Im übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Stiftung und die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes in der jeweiligen Fassung.

Kontakt

Stiftung der Kreissparkasse Eichsfeld
Franz-Weinrich-Straße 1
37339 Leinefelde-Worbis

    Ansprechpartner/in
    Sibylle Hildebrandt