Satzung

der Stiftung der Städt. Sparkasse Schweinfurt

 

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Präambel

Die Stiftung der Städt. Sparkasse Schweinfurt wurde errichtet, um dauerhaft in den Bereichen des Stiftungszwecks fördend tätig zu sein. Der Wirkungskreis der Stiftung soll vor allem das Stadtge­ biet Schweinfurt sein.

 

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Städt. Sparkasse Schweinfurt". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schweinfurt.

 

§2 Stiftungszweck

(1)    Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kultur, Denkmalpflege, Wissenschaft, Forschung, Heimatpflege, Brauchtum und Sport. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)    Der Stiftungszweck wird insbesondere durch Spenden, Veranstaltungen, Preise und durch die Förderung von anderen gemeinnützigen Organisationen, die die obengenannten Zwecke verfol­gen, verwirklicht.

 

§3 Einschränkungen

(1)    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2)    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

 

§4 Grundstockvermögen

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhal­ten. Es besteht durch Aufstockung mittels Werterhaltungsrücklagen aus einem Vermögen von 600.000,00 Euro (i. W. sechshunderttausend Euro).

 

§5 Stiftungsmittel

(1)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
        1.    aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
        2.    aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2)    Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3)    Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. Hierbei sind die einschlägigen steuerrechtlichen und stiftungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

 

§6 Stiftungsorgane

(1)    Organe der Stiftung sind
        1.    der Stiftungsvorstand,
        2.    der Stiftungsrat.
(2)    Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.

 

§7 Stiftungsvorstand

(1)    Der Stiftungsvorstand wird vom Stiftungsrat bestellt. Bis zu seiner Bestellung bleibt der bisheri­ ge Stiftungsvorstand im Amt.
(2)    Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein.
(3)    Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, an Stelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(4)    Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 10 dieser Sat­zung entsprechend.

 

§8 Stiftungsrat

(1)    Der Stiftungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und den von der Stadt Schweinfurt entsandten Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreis- und Städt. Sparkasse Schweinfurt.
(2)    Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Schweinfurt. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(3)    Die Mitgliedschaft der Mitglieder des Stiftungsrats endet mit dem Ausscheiden aus ihrem Wahl­amt.

 

§9 Zuständigkeit des Stiftungsrats

(1)    Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand. Er beschließt insbesondere über
        1.    den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung,
        2.    die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen
        3.    den Abschluß von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder anzeigepflichtig sind,
        4.    Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
(2)    Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

 

§ 10 Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1)    Der Stiftungsrat wird vom Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich unter An­ gabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(2)    Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder (im Fall des § 11 mindestens zwei Drittel der Mitglieder), unter ihnen der Vor­ sitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mit­ glieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.
(3)    Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)    Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.
(5)    Über die Sitzung sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied (von den anwesenden Mitgliedern) zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, die die Genehmigung oder Entscheidung der Genehmigungsbehörde einholt.

 

§ 12 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Stadt Schweinfurt. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 13 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Unterfranken.

 

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft.

 

Schweinfurt, 15.12.2006

Kontakt

Stiftung der Städt. Sparkasse Schweinfurt
Jägersbrunnen 1 - 7
97421 Schweinfurt

Ansprechpartner/in
Reinhold Dellermann