Satzung

Stiftung der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

(1)   Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin“.

(2)   Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)   Die Stiftung hat ihren Sitz in Neuruppin.

 

§ 2

Stiftungszweck

(1)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur, der Wissenschaft, der Jugendarbeit und –erziehung, des Sports und der Völkerverständigung im Geschäftsgebiet der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin.

(3)   Der Stiftungszweck wird vorrangig verwirklicht durch:

(a)   die Förderung der bildenden und darstellenden Kunst, insbesondere durch

  • den Erwerb und die Verwaltung von Kunstwerken und Kunstgegenständen, sofern sichergestellt ist, dass diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
  • die Durchführung von Veranstaltungen und Ausstellungen,

(b)   die Förderung der Kultur durch

  • die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen im Bereich der Musik und Literatur,
  • die Förderung der Denkmalpflege mittels Bereitstellung zweckgebundener Mittel zur Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege von Denkmälern, die dem Schutzbereich des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes unterliegen,

(c)    die Förderung der Jugendarbeit und –erziehung durch

  • finanzielle Unterstützung von Kindergärten, Kinder- und Jugendheimen, Kinder- und Jugenderholungsheimen, Schulen, Erziehungsberatungsstellen und Begegnungsstätten,
  • die Veröffentlichung und finanzielle Unterstützung und Auszeichnung beispielhafter jugendfördernder Aktionen und Leistungen von Kindern und Jugendlichen, von Jugendverbänden oder Selbsthilfegruppen,

(d)   die Förderung des Sports durch

  • die Förderung der Teilnahme an Sportveranstaltungen, der Ausrüstung von Sportstätten, der Anschaffung von Sportgeräten und –kleidung zugunsten der steuerbegünstigten Zwecke von Sportvereinen,

(e)   die Förderung der Wissenschaft

  • durch Vergabe von Zuschüssen für projektbezogene wissenschaftliche Arbeiten,
  • die Gewährung von Stipendien,
  • die Vergabe von Stiftungsprofessuren, die in Zusammenarbeit mit einem staatlich anerkannten Institut erfolgen,

(f)     die Förderung der Völkerverständigung insbesondere durch

  • die finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen und Projekten, die dazu beitragen die internationale Gesinnung, die Toleranz, den Völkerverständigungsgedanken und den internationalen Austausch zu fördern.

(g)   Zur Erfüllung der Satzungszwecke kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.

(4)   Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Vermögen, Verwendung der Mittel

(1)   Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Genehmigung aus einem Anspruch auf Übertragung von DM 1.000.000,- (eine Million) und wird als Barvermögen eingebracht. Eine Zustiftung zum Stiftungsvermögen ist möglich.

(2)   Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(3)   Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen, wenn und so lange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für die satzungsgemäße Zweckverwirklichung verbleiben. Der § 58 Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(4)   Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Über die Verwendung von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Bei Verwendungssummen über 10 T€ je Einzelfall ist die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich.

(6)   Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(7)   Dem Träger der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin dürfen keine Finanz- und Sachmittel zugewiesen werden.

 

§ 4

Organe

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

 

§ 5

Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die vom Kuratorium für die Dauer der Wahlzeit des Verwaltungsrates der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin bestellt werden. Dabei ist die Zusammensetzung folgendermaßen zu wählen:

(a)   Zum Vorsitzenden des Vorstandes der Stiftung ist ein amtierendes oder ehemaliges Organmitglied des Vorstandes der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin zu bestellen.

(b)   Zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes der Stiftung ist ein amtierendes oder ehemaliges ordentliches Organmitglied des Vorstandes der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin bzw. ein Mitarbeiter der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin zu bestellen.

(c)    Zu weiteren Mitgliedern des Vorstandes der Stiftung sind

(ca)  ein weiterer Mitarbeiter der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin,

(cb)  zwei Vertreter der Verwaltung des Trägers der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin zu bestellen.

(2)   Eine Wiederbestellung oder die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes der Stiftung sind die Nachfolger nur für die restliche Amtszeit zu bestellen. Bei Ablauf der Amtsperiode üben die Mitglieder des Vorstandes ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neuen Vorstandes weiter aus.

(3)   Der Vorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

§ 6

Beschlussfassung des Vorstandes

(1)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie unter Angabe einer Frist von 7 Kalendertagen zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende, in der Sitzung anwesend sind. Sitzungen finden bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr oder wenn 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen, statt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann im Einzelfall die Anwesenheit von Sachverständigen zulassen.

(2)   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung kommen nur dann zustande, wenn 3/4 der satzungsgemäßen Mitglieder zustimmen.

(3)   Die Änderung des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung kann nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder mit Mehrheit von 3/4 der Stimmen beschlossen werden. Sonstige Satzungsänderungen werden mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen. Die Vorschläge des Abs. 3 werden dem Kuratorium zur Beschlussfassung übergeben.

(4)   Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. bei Abwesenheit seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen. Die schriftlichen Zustimmungen sind beizulegen.

 

§ 7

Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1)   Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Der Vorstand entscheidet dabei über die Verwendung der Stiftungsmittel unter Beachtung des §3 dieser Satzung. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(2)   Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

 

§ 8

Kuratorium

(1)   Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern, die für die Dauer der Wahlzeit des Verwaltungsrates der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin bestellt werden. Sie werden durch den jeweiligen Verwaltungsrat der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin zu Beginn seiner Amtszeit gewählt und führen ihr Amt ehrenamtlich. Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied der Stiftung sein. Dabei ist die Zusammensetzung des Kuratoriums folgendermaßen zu wählen:

(a)   Zum Vorsitzenden des Kuratoriums der Stiftung ist der amtierende oder ein ehemaliger Vorsitzende/r des Verwaltungsrates der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin zu bestellen.

(b)   Zum stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums der Stiftung ist ein ordentliches oder ein stellvertretendes Vorstandsmitglied der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin zu bestellen.

(c)    Zu weiteren Mitgliedern des Kuratoriums der Stiftung sind

(ca)  2 Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin,

(cb)  2 Mitarbeiter der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin,

(cc) 1 sonstiges Mitglied, zu bestellen.

(2)   Die Vorschriften des § 5 Absatz 2 gelten entsprechend.

 

§ 9

Beschlussfassung des Kuratoriums

(1)   Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder mit einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende, in der Sitzung anwesend sind. Sitzungen finden bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr oder wenn 4 Kuratoriumsmitglieder dies beantragen, statt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Kuratorium kann im Einzelfall die Anwesenheit von Sachverständigen zulassen.

(2)   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3)   Die Änderung des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung kann nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Kuratoriumsmitglieder mit Mehrheit von 3/4 der Stimmen beschlossen werden. Sonstige Satzungsänderungen werden mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(4)   Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums bzw. bei Abwesenheit seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

 

§ 10

Aufgaben des Kuratoriums

(1)   Das Kuratorium beschließt die Richtlinien der Stiftungsarbeit und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Es hat den Jahresabschluss gemäß § 11 Absatz 2 prüfen zu lassen und über diesen Jahresabschluss und über die Entlastung des Vorstands alljährlich zu beschließen.

(2)   Das Kuratorium beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über Satzungsänderungen, insbesondere über Änderungen des Zwecks der Stiftung, über die Auflösung und über den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung.

(3)   Der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen Beschlüsse des Vorstandes nach § 3 Abs. 5 und § 11 Abs. 1.

(4)   Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt der Vorsitzende des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 11

Geschäftsführung

(1)   Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB für die Stiftung bestellen. Diesem kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, sofern der Umfang der Aufgaben dies erfordert und ausreichende Mittel für die Erfüllung des Stiftungszweckes verbleiben.

(2)   Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Der Vorstand entscheidet über den angemessenen Einsatz von Sach- und Personalkosten (einschließlich Aufwandsentschädigungen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben). Bei Aufwendungen mit einem Jahresbudget von mehr als 10 T€ je Einzelmaßnahme ist die Zustimmung des Kuratoriums einzuholen. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der aus der Jahresabrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bestehende Jahresabschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)   Die Jahresabrechnung ist durch eine fachkundige Stelle zu prüfen.

 

§ 12

Zweckänderung, Auflösung, Zusammenschluss

(1)   Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn

- die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder

- eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.

(2)   Der auf Vorschlag des Vorstandes durch das Kuratorium zu fassende Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

(3)   Änderungen des Stiftungszweckes dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Entsprechende Beschlüsse der zuständigen Stiftungsorgane bedürfen vor der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde der Einwilligung der Finanzverwaltung.

 

§ 13

Rechtsaufsicht

(1)   Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Brandenburg.

(2)   Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans unverzüglich mitzuteilen.

(3)   Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung, den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sowie über den Angriff des Stiftungsvermögens bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

 

§ 14

Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das restliche Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es zu unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

 

§ 15

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung in Kraft.

Kontakt

Stiftung der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin
Fontaneplatz 1
16816 Neuruppin

Ansprechpartner/in
Petra Beister