Satzung



§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz 

Die Stiftung führt den Namen

Stiftung der Kreissparkasse Ebersberg.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Ebersberg.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO, insbesondere die Förderung von Kunst, Kultur, Bildung, Sport, Heimatpflege, Denkmalschutz, Jugend- und Altenhilfe und mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO im Geschäftsgebiet der ehemaligen Kreissparkasse Ebersberg. Das Geschäftsgebiet umfasst den Landkreis Ebersberg.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung

a) Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich des Sports, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, der Bildung und der mildtätigen Zwecke im Sinne des § 53 AO gewährt,

b) denkmal- und heimatpflegerische sowie kulturelle Maßnahmen durch Zuschüsse fördert,

c) Zuschüsse zur Pflege und Erhaltung von der Allgemeinheit zugänglichenKunstwerken leistet,

d) Kunstwerke ankauft und der Öffentlichkeit entweder unmittelbar oder über öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen zugänglich macht,

e) Preise für besondere künstlerische und kulturelle Leistungen vergibt.

Die Mittelempfänger der Zuschüsse und Zuwendungen nach den Buchstaben a) - c) dürfen nur Hilfspersonen der Stiftung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO oder die in Absatz 4 genannten Empfänger sein.

(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absätzen 1 und 2 fördern.  

 

§ 3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie vefolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

 

§ 4 Grundstockvermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

Das Grundstockvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Errichtung 1.000.000,-- Euro Barvermögen.

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

 

§ 5 Stiftungsmittel 

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,

2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

 

§ 6 Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(3) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Anfallende Auslagen sowie pauschale Sach- und Zeitaufwandsentschädigungen werden durch die Stiftung auf Antrag ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann der Stiftungsvorstand eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale festlegen. § 3 Abs. (1) dieser Satzung ist bei der Regelung zu beachten.

 

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern.

Dies sind:

- der amtierende Landrat des Landkreises Ebersberg.

- ein vom Vorstand der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg bestimmtes Mitglied. Über die Dauer der Berufung, erneute Berufung und eine Abberufung entscheidet der Vorstand der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg.

- bis zu drei weitere Mitglieder, die von den vorgenannten Mitgliedern einvernehmlich jeweils auf die Dauer von sechs Jahren bestellt werden und einvernehmlich abberufen werden können. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Wiederbestellung ist möglich.

(2) Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist der amtierende Landrat des Landkreises Ebersberg.

(3) Der stellvertretende  Vorsitzende, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt, ist das vom Vorstand der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg bestimmte Mitglied.

(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind im Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein.  

(5) Von den Beschränkungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStG und des § 181 BGB sind die Mitglieder des Stiftungsvorstands befreit.

(6) Der Stiftungsvorstand kann für die Haftung seiner Mitglieder gegenüber der Stiftung hinsichtlich fahrlässigen Verhaltens jeden Grades eine die Mitglieder von der Haftung freistellende Versicherung auf Kosten der Stiftung abschließen.

(7) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Stiftungsvorstand einen Geschäftsführer einsetzen. Dieser kann ein Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. Er nimmt, sofern er nicht auch Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes ohne Stimmrecht teil.

 

§ 8 Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies verlangt.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestend zwei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.

(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern kein Fall des § 10 dieser Satzung vorliegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüss im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 10 dieser Satzung.

(5) Über die Sitzung des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 9 Geschäftsführung, Prüfung, Geshäftsjahr

(1) Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines Geschäftsjahres ist ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen und innerhalb von 6 Monaten der Stiftungsaufsicht vorzulegen.

(2) Der Stiftungsvorstand hat die Jhresrechnung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen, sofern die Stiftungsaufsicht dies verlangt. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Auf die Erstellung eines Haushaltsvoranschlags kann verzichtet werden.     

 

§ 10 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§12) wirksam.

 

§ 11 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Landkreis Ebersberg. Dieser / Diese hat es unter Beachtung des stiftungszwecks unmittelabr und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 12 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

 

 

Ebersberg, 30.06.2011

 

KREISSPARKASSE MÜNCHEN STARNBERG EBERSBERG

-Vorstand-

 

Peter Waßmann                                Andreas Frühschütz

 

 

Anerkannt von der Reg. v. Oberbayern

mit RS vom 18.07.2011

Nr. 12.1 - 1221.1 EBE 25    

Kontakt

Stiftung der Kreissparkasse Ebersberg
Sendlinger-Tor-Platz 1
80336 München

Ansprechpartner/in
Nicole Weiß