Satzung

Satzung der Stiftung der
Sparkasse Mecklenburg-Nordwest

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Wirkungsbereich

  1. Die von der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest errichtete Stiftung führt den Namen „Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wismar.

  3. Die Stiftung fördert Projekte und Vorhaben in der Region, die durch das heutige Geschäftsgebiet der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest – bestehend aus dem Gebiet des heutigen Landkreises Nordwestmecklenburg und der Hansestadt Wismar - umschrieben wird.

§ 2 Stiftungszweck

Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst, der Kultur, der Heimatkunde, des Sports, die Pflege und Erhaltung von Kunstwerken und Denkmälern, die Erfüllung sozialer Aufgaben sowie die Kinder- und Jugendförderung.

Der Stiftungszweck kann insbesondere verwirklicht werden durch

    1. die Förderung der Kunst z. B. durch Förderung kultureller Einrichtungen wie Theater und Museen und von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten und Kunstausstellungen,

    2. die Förderung der Kultur z. B. durch den Erwerb von Gegenständen von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung,

    3. die Förderung der Heimatkunde z. B. durch Unterstützung des Erhaltes der niederdeutschen Sprache,

    4. die Förderung des Sports z. B. durch Förderung von besonderen sportlichen Veranstaltungen,

    5. die Förderung der Denkmalpflege z. B. durch Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern,

    6. die Kinder- und Jugendförderung z. B. durch Unterstützung von Kinder- und Jugendheimen, von Schulen und Begegnungsstätten,

    7. die Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Natur z. B. als Auftraggeber entsprechender wissenschaftlicher Untersuchungen,

    8. die Förderung der Erfüllung sozialer Aufgaben z. B. durch Unterstützung von Maßnahmen in den Bereichen Jugend, Gesundheit, Behinderte, Kranke und Senioren.

Die Stiftung kann diese Zwecke auch durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus einem von der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest im Stiftungsgeschäft bestimmten Barvermögen.

  2. Das Stiftungsvermögen der Stiftung ist ertragbringend gemäß § 1807 BGB anzulegen und grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen in der Vermögensanlage sind zulässig.

  3. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftung bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.

§ 5 Stiftungsmittel

Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe der Stiftung sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

§ 6 Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:

1. der Stiftungsvorstand und
2. das Stiftungskuratorium.

§ 7 Stiftungsvorstand

  1. Die Stiftung wird von einem Stiftungsvorstand verwaltet, der aus drei Personen besteht. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorstand der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest bestellt, der auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes festlegt.

  2. Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt 5 Jahre.

  3. Absatz 1 gilt auch bei der Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern des Stiftungsvorstandes nach Ablauf der regulären Amtszeit. Das Gleiche gilt für die Nachbestellung im Falle von vorzeitig aus dem Amt scheidenden Vorstandsmitgliedern für die restliche Amtszeit. Nach Ablauf der Amtszeit übt der Stiftungsvorstand seine Tätigkeit bis zur Konstituierung des neuen Stiftungsvorstandes aus.

  4. Die Vorstandsmitglieder der Stiftung sollen Mitarbeiter der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest sein. Die Bestellung von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest ist zulässig.

  5. Der Vorstand der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest entscheidet darüber, ob er selbst einen der drei Sitze im Stiftungsvorstand einnimmt.

  6. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen ihren Wohnsitz im Wirkungsbereich gemäß § 1 Abs. 3 der Stiftung haben.

§ 8 Vertretung der Stiftung 

Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder, wobei der eine der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte und hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen.

  2. Der Stiftungsvorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums beratend teil.

  3. Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen der Zweckbindung,

    2. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums,

    3. die Aufstellung eines Planes über die Verwendung der verfügbaren Mittel vor Beginn des Geschäftsjahres sowie dessen Vorlage an das Stiftungskuratorium zwecks Beschlussfassung,

    4. die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den Grundsätzen des HGB im Laufe der ersten vier Monate nach Beendigung des Rechnungsjahres (Kalenderjahr),

    5. die Einreichung des Jahresabschlusses und des vom Stiftungskuratorium festgestellten Tätigkeitsberichtes an die Stiftungsaufsichtsbehörde,

    6. die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes an die Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 10 Sitzungen und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Auf schriftliches Verlangen eines Vorstandsmitgliedes oder auf schriftliches Verlangen des Stiftungskuratoriums ist der Stiftungsvorstand binnen 14 Tagen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

  2. Der Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit der Stellvertreter des Vorsitzenden, lädt den Stiftungsvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

  3. Über die Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind Ergebnisniederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

    Der Stiftungsvorstand kann auch Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen.

§ 11 Stiftungskuratorium

  1. Das Sitftungskuratorium besteht aus:

    1. der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest(Landrätin/Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg)

    2. dem oder der 1. stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest (Bürgermeisterin/Bürgermeister der Hansestadt Wismar)

    3. zwei Vertretern des öffentlichen Lebens mit Bezug zum Wirkungsbereich der Stiftung und zur Sparkasse

    4. drei Mitarbeitern der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest, davon mindestens ein ordentliches Mitglied des Vorstandes der Sparkasse.

  2. Das Stiftungskuratorium wird gemäß der in Absatz 1 geregelten Zusammensetzung durch den Vorstand der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest bestellt.

  3. Der Vorsitz des Stiftungskuratoriums wird durch die Kuratoriumsmitglieder zu 1a) oder 1 b) ausgeübt.

    Er wechselt im Turnus jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres zwischen den Mitgliedern des Kuratoriums nach 1 a) und 1 b). Der Vorsitz in der ersten Amtszeit wird vom Kuratoriumsmitglied 1 b) ausgeübt.

  4. Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums soll das jeweilige Kuratoriumsmitglied nach Ziffer 1a) oder 1b) sein, das nicht den Vorsitz ausübt. Scheidet ein Mitglied nach Ziffer 1c ) und 1 d) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Stiftungskuratorium aus, so wird durch den Vorstand der Sparkasse Mecklenburg Nordwest für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.

  5. Die Kuratoriumsmitglieder nach 1c) sollen ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Stiftung bestellt werden, in welchem die Stiftung erstmalig Stiftungserträge aus dem Stiftungsvermögen gemäß Stiftungszweck ausschütten wird.

  6. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit übt das Stiftungskuratorium seine Tätigkeit bis zur Konstituierung des neuen Stiftungskuratoriums aus.

  7. Die Kuratoriumsmitglieder nach 1c) müssen ihren Wohnsitz im Wirkungsbereich der Stiftung haben. Von den drei Kuratoriumsmitgliedern nach 1 d) müssen mindestens zwei Mitglieder ihren Wohnsitz im Wirkungsbereich der Stiftung haben.

  8. Die Amtsausübung für mehrere Amtszeiten ist möglich.

§ 12 Aufgaben des Stiftungskuratoriums

  1. Das Stiftungskuratorium hat folgende Aufgaben:

    1. Überwachung der Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes.

    2. Festlegung der Richtlinien der Stiftungsarbeit und Sicherstellung der Erfüllung des Stiftungszweckes

    3. Beschlussfassung über den vom Stiftungsvorstand aufgestellten Plan der verfügbaren Mittel und die Genehmigung des Jahresplanes zur Verwendung der Mittel.

    4. Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Stiftungsvorstandes.

    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Umwandlung, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung.

  2. Beschlüsse nach e) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gem. § 15 dieser Satzung.

§ 13 Sitzungen und Beschlussfassung des Stiftungskuratoriums

  1. Das Stiftungskuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Auf schriftliches Verlangen von 3 Kuratoriumsmitgliedern oder auf schriftliches Verlangen des Stiftungsvorstandes ist das Stiftungskuratorium binnen 14 Tagen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

  2. Der Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit der Stellvertreter des Vorsitzenden, lädt das Stiftungskuratorium mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

  3. Über die Sitzungen des Stiftungskuratoriums sind Ergebnisniederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums oder stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Das Stiftungskuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ausgenommen sind Beschlüsse nach § 15 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit des Stellvertreters des Vorsitzenden, den Ausschlag.

    Das Stiftungskuratorium kann auch Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen.

  4. Sollte das Stiftungskuratorium wegen Beschlussunfähigkeit zu einer weiteren Sitzung zur Behandlung des gleichen Beschlussgegenstandes eingeladen werden, so ist das Stiftungskuratorium auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

    Dieses gilt nicht für Beschlüsse nach § 16 dieser Satzung.

  5. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums mit beratender Stimme teil.

§ 14 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.

§ 15 Aufsichtsbehörde

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der nach dem Landesstiftungsgesetz in Mecklenburg- Vorpommern zuständigen Behörde.

§ 16 Änderung der Satzung,
Umwandlung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Beschlüsse auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) und Beschlüsse auf Zusammenlegung bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

  2. Über die Auflösung der Stiftung beschließt das Stiftungskuratorium mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder.

  3. Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendförderung im Wirkungsbereich der Stiftung (gem. § 1 Abs. 3 der Satzung).

  5. Der Vereinbarung in § 11 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Landkreis Gadebusch, dem Landkreis Grevesmühlen und dem Sparkassen-Zweckverband Wismar über die Übertragung der Gewährträgerschaft im Zusammenhang mit der Vereinigung der Sparkassen Gadebusch, Grevesmühlen und Wismar vom 17.05.1994 entsprechend ist ein Drittel des restlichen Vermögens im Gebiet der Hansestadt Wismar zu verwenden.

§ 17 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt am Tage der Bekanntgabe der Anerkennung in Kraft.

Wismar, den 20.11.2009

Vorstand der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest

 

Hoffmann                              Krastel
Vorstandsvorsitzender        Vorstandsmitglied


Kontakt

Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest
Mecklenburger Str. 9
23966 Wismar

Ansprechpartner/in
Mario Löscher