Satzung

Satzung

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen " Sparkasse Kraichgau - Stiftung".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Bruchsal.  

§ 2

Stiftungszweck

 Zweck der Stiftung ist die Förderung

  • von Wissenschaft und Forschung
  • der Jugend- und Altenhilfe
  • von Kunst und Kultur
  • der Erziehung und Bildung gem. § 52 Abs.2 Nr. 7 Abgabenordnung
  • der Zwecke des Wohlfahrtswesens gem. § 52 Abs.2 Nr. 9 Abgabenordnung
  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
  • kranker oder bedürftiger Menschen i.S. des § 53 Abgabenordnung

im Geschäftsgebiet der Sparkasse Kraichgau, das die Gemarkungen der Träger gemäß § 2 der Satzung der Sparkasse in der jeweils gültigen Fassung umfasst. Die Vergabe von Mitteln für Zwecke außerhalb dieses Geschäftsgebietes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3

Gemeinnützigkeit

 (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar

- gemeinnützige

- mildtätige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel werden nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 23. September 2009.

(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

§ 5

Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

§ 6

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des Vorstandes der Sparkasse Kraichgau (derzeit drei). Vorsitzender des Vorstandes sowie stellvertretender Vorsitzender sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Kraichgau.

(2) Der Vorstand sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

§ 7

Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.

§ 8

Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis maximal sieben natürlichen Personen, und zwar

a)      aus dem amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse Kraichgau

b)     den beiden amtierenden stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden der Sparkasse Kraichgau

c)      bis zu vier weiteren Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat der Sparkasse Kraichgau für die Dauer der Amtszeit des Verwaltungsrates bestimmt werden. Die Besetzung soll regional ausgewogen erfolgen.

Scheidet eines der nach Buchstabe c) berufenen Mitglieder aus, so führt der Verwaltungsrat der Sparkasse unverzüglich eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit des aktuellen Stiftungsrates durch.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

§ 9

Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens.

(2) Der Stiftungsrat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Mitwirkung des Stiftungsrats.

(3) Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die Rechenschaftslegung sind dem Stiftungsrat vorzulegen. Er entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrat sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen.

§ 10

Beschlussregelung

(1) Die Stiftungsorgane (Vorstand und Stiftungsrat) sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.  Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit.

(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorganes damit einverstanden sind.

§ 11

Satzungsänderung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll oder sind sämtliche steuerbegünstigten Zwecke weggefallen, so sind Vorstand und Stiftungsrat verpflichtet, der Stiftung einen neuen Zweck zu geben (Zweckänderung) oder sie mit einer anderen Stiftung zusammenzulegen (Zusammenlegung) oder sie aufzulösen (Auflösung).

(2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein.

(3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden.

(4) Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Träger der Sparkasse gemäß § 2 Abs. 1 der Sparkassensatzung in der jeweiligen Fassung entsprechend ihrer Haftungsquote gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung, welche es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden haben.

(5) Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand und Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen.  

 

 

Kontakt

Sparkasse Kraichgau-Stiftung
Friedrichsplatz 2
76646 Bruchsal

Ansprechpartner/in
Karin Haas

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