Satzung

Satzung der Stiftung der Stadtsparkasse Cuxhaven vom 22.09.1997 in der Fassung der Änderung vom 22.11.2013

 

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform 

1. Die von der Stadtsparkasse Cuxhaven errichtete Stiftung führt den Namen "Stiftung der Stadtsparkasse Cuxhaven".

2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Cuxhaven. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. 

 

§ 2

Stiftungszweck 

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung.

2. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst, Kultur, Denkmalpflege, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens, des Sports, des bürgerlichen Engagements sowie der Jugend- und Altenhilfe im Geschäftsgebiet der Stadtsparkasse Cuxhaven.

3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Stiftungszwecks. Davon sollen vor allem auch Kinder und Jugendliche profitieren. An geförderte Projekte wird grundsätzlich der Anspruch einer regionalen Bedeutung gestellt. Auch eigene Projekte der Stiftung können durchgeführt werden.

4. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen i.S.d. §57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

7. Erträge und Zuwendungen dürfen auch zum Ankauf von Vermögensgegenständen verwendet werden, wenn diese dauernd einer gemeinnützigen Einrichtung für deren gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt oder in öffentlichen Räumen bzw. auf öffentlichen Plätzen aufgestellt werden. Eine Veräußerung der so beschaffenen Gegenstände ist zulässig, wenn der Erlös daraus verwendet wird für

a) saztungmäßige Förderungsmaßnahmen,

b) die Beschaffung von anderen in gleicher Weise zu überlassenen Gegenständen.

 

§ 3

Stiftungsvermögen 

1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Barvermögen von 1.000.000 Euro.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und auf Beschluss des Vorstandes in geeigneter Weise anzulegen. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zustiftungen der Stifter oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt und nicht zweckgebunden sind.

3. Von den Erträgen des Stiftungsvermögens darf jährlich höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden. Bei Auflösung der Rücklage sind die Mittel für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

4. Soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist, können Rücklagen gemäß der Abgabenordnung gebildet werden.

 

§ 4

Erfüllung des Stiftungszwecks 

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dienen die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.

 

§ 5

Organe der Stiftung 

1. Organe der Stiftung sind:

    a) der Vorstand

    b) der Stiftungsrat.   

2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

 

§ 6

Vorstand 

1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus den Vorstandsmitgliedern der Stadtsparkasse Cuxhaven. Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist die oder der Vorstandsvorsitzende der Stadtsparkasse Cuxhaven. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorstandsvorsitzenden wird diese oder dieser von dem Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretung des Vorstandsmitgliedes erfolgt durch eine Vorstandsvertreterin oder einen Vorstandsvertreter der Stadtsparkasse Cuxhaven.

2. Die Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf - mindestens einmal jährlich - durch die oder den Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann im Einzelfall verkürzt werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied oder der Stiftungsrat dies beantragen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem widerspricht.

4. Von den Sitzungen des Vorstandes ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen und von der oder dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 7

Aufgaben des Vorstandes 

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind.

2. der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, der Erträgnisse und der sonstigen zugewendeten Mittel,

b) die Beschlussfassung über die Durchführung von Fördermaßnahmen,

c) die Aufstellung des Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechung sowie eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes,

d) die Vorlage des Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Stiftungsrat im Laufe der ersten fünf Monate eines Geschäftsjahres.

3. Der Vorstand hat die nach Ziffer 2 gefertigten Unterlagen durch die Innenrevision der Stadtsparkasse Cuxhaven prüfen zu lassen.

 

§ 8

Stiftungsrat 

1. Der Stiftungsrat besteht aus vier Personen. Mitglieder sind: Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Cuxhaven als Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrates, sowie drei weitere Mitglieder, die vom Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Cuxhaven für die Dauer seiner jeweiligen Amtsperiode bestimmt werden. Für zwei Sitze im Stiftungsrat steht das Vorschlagsrecht den nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 NSpG in den Verwaltungsrat gewählten Mitgliedern zu. Für einen Sitz im Stiftungsrat steht das Vorschlagsrecht den Bedienstetenvertretern im Verwaltungsrat zu. Die Stellvertreterin oder den Stellvertreter des Vorsitzenden wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte. Die vom Verwaltungsrat bestimmten Mitglieder des Stiftungsrates können vom Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Cuxhaven abberufen werden.

2. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.

3. Der Stiftungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates auf Verlangen des Vorstandes - zumindest einmal jährlich - einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann im Eilfall abgekürzt werden.

4. Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters und mindestens der Hälfte seiner übrigen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse nach § 9 Ziffer 1 Buchstaben b) und c) bedürfen der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates.

5. Von den Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen und von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zu unterzeichnen.

 

§ 9

Aufgaben des Stiftungsrates 

1. Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:

a) Beratung des Vorstandes in allen Fragen der Stiftung.

b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen.

c) Beschlussfassung über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Aufhebung der Stiftung.

Beschlüsse nach b) bedürfen der Anhörung des Sparkassenverbandes Niedersachsen und der Genehmigung der Stiftungsaufsicht - Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Regierungsvertretung Lüneburg -.

2. Der Stiftungsrat entscheidet über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses.

 

§ 10

Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Aufhebung der Stiftung 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadtsparkasse Cuxhaven, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Nr. 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12

Inkrafttreten 

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Datum der aufsichtsbehördlichen Genehmigung in Kraft.

 

Cuxhaven, den 22. November 2013

STIFTUNG DER STADTSPARKASSE CUXHAVEN

DER VORSTAND

 

 

Kontakt

Stiftung der Stadtsparkasse Cuxhaven
Rohdestraße 6
27472 Cuxhaven

    Ansprechpartner/in
    Ralf-Rüdiger Schwerz

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