Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kultur und der Denkmalpflege im Gebiet des ehemaligen Landkreises Torgau-Oschatz aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Förderung der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und ihrer Einrichtungen
  • den Erwerb und die Verwaltung von Kunstwerken, Kunstgegenständen einschließlich der Durchführung von Ausstellungen sowie von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten und Kunstausstellungen
  • die zweckgebundene Vergabe von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Erwerb von Kunstwerken und Kunstgegenständen
  • die Stiftung von Kunstpreisen
  • die Förderung der Denkmalpflege gemäß dem Gesetz zum Schutz und Pflege von Denkmälern im ehemaligen Landkreis Torgau-Oschatz durch die Bereitstellung zweckgebundener Mittel zur Erhaltung und Wiederherstellung von Denkmälern

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen “Sparkassenstiftung für die Region Torgau-Oschatz”.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Leipzig.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kultur und der Denkmalpflege in der Region Torgau-Oschatz (also dem Gebiet des Landkreises Torgau-Oschatz oder – nach etwaigen Kreisgebietsreformen – dem ehemaligen Gebiet des Landkreises Torgau-Oschatz in seiner räumlichen Ausdehnung vom 4. Dezember 2007).
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– die Förderung der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und ihrer Einrichtungen, den Erwerb und die Verwaltung von Kunstwerken, Kunstgegenständen einschließlich der Durchführungen von Ausstellungen sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, die zweckgebundene Vergabe von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Erwerb von Kunstwerken und Kunstgegenständen, die Stiftung von Kunstpreisen,
– die Förderung der Denkmalpflege gemäß dem Gesetz zum Schutz und Pflege von Denkmälern im Landkreis Torgau-Oschatz durch Bereitstellung zweckgebundener Mittel zur Erhaltung und Wiederherstellung von Denkmälern.
(4) Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(5) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der in Abs. 3 genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körper¬schaft des öffentlichen Rechts.
(6) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheiden die Organe der Stiftung.
(7) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus einem Barvermögen in Höhe von 1.000.000 DM, die der Stiftung im Jahr 1998 übertragen werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist vorbehaltlich Satz 2 in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens in Höhe von max. 10 v.H. ist zu¬lässig, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist.
(3) Das Stiftungsvermögen erhöht sich gegebenenfalls durch Zustiftungen. Spenden oder sonstige Zuwendungen der Sparkasse Leipzig oder Dritter sind unmittelbar nach § 4 Abs. 1 zu verwenden. Das gilt nicht, wenn der Zuwendende ausdrücklich eine Zu¬führung zum Stiftungsvermögen gemäß Satz 1 dieses Absatzes bestimmt hat – sogenannte “Zustiftung”.
(4) Das Stiftungsvermögen ist auf Konten und Depots bei der Sparkasse Leipzig anzulegen.

§ 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens

(1) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Dem Gewährträger der Sparkasse und den ihm nahestehenden Personen dürfen keine Finanz- und Sachmittel überlassen oder zugewendet werden.
(4) Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.

§ 5 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes der Sparkasse Leipzig beruft der Stiftungsbeirat mindestens drei Mitglieder, und zwar den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden sowie das weitere Mitglied oder die weiteren Mitglieder des Vorstandes der Stiftung.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vorbehaltlich Abs. 4 fünf Jahre. Die zu berufenden Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Stiftungsbeirat angehören. Eine erneute Berufung ist möglich.
(4) Die Amtszeit berufener Mitglieder des Stiftungsvorstandes endet vorzeitig, wenn der Stiftungsbeirat für das betroffene Vorstandsamt gemäß Abs. 2 eine andere Person beruft. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied der Stiftung vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Amtszeit ausscheidet, erfolgt die Berufung des Nachfolgers für die verbleibende Amtszeit.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, wobei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten ist.
b) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsbeirates,
c) die Aufstellung eines Planes über die Verwendung der verfügbaren Mittel vor Beginn des Geschäftsjahres sowie dessen Vorlage an den Stiftungsbeirat zwecks Beschlussfassung,
d) die Erstellung eines Jahresberichtes sowie des Jahresabschlusses nach handelsrechtlichen Vorschriften im Laufe der ersten sechs Monate nach Beendigung des Rechnungsjahres (Kalenderjahr). Der Vorstand legt dem Stiftungsbeirat den von der Revision der Sparkasse Leipzig geprüften Jahresabschluss zur Feststellung vor,
e) die Einreichung des vom Stiftungsbeirat festgestellten Tätigkeitsberichtes und Jahresabschlusses bei der Stiftungsaufsichtsbehörde,
f) die Vorlage des genehmigten Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes beim Verwaltungsrat der Sparkasse Leipzig zur Kenntnisnahme,
g) die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsaufsichtsbehörde.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Stiftung verpflichtet werden soll, können nur gemeinsam von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Sitzung des Vorstands ist nicht öffentlich.
(2) Zur Wirksamkeit von Beschlüssen im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands zu diesem Verfahren notwendig. Für die notwendigen Beschlussmehrheiten gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 9 Stiftungsbeirat

(1) Dem Stiftungsbeirat gehören an:
a) der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Leipzig
b) der Landrat des Landkreises Nordsachsen oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter des Landratsamtes. Kommt es auf Ebene des Landkreises Nordsachsen zu Rechtsnachfolgen, ist mit dem Landkreis Nordsachsen jener Rechtsnachfolger gemeint, auf dessen Territorium sich der ehemalige Landkreis Torgau-Oschatz befindet. Bei mehreren Rechtsnachfolgen für Teilgebiete des ehemaligen Landkreises Torgau-Oschatz haben alle Rechtsnachfolger die Entsendung dieses Mitglieds des Stiftungsbeirates gemeinsam vorzunehmen.
c) der Oberbürgermeister der Stadt Torgau oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter der Stadtverwaltung Torgau
d) der Oberbürgermeister der Stadt Oschatz oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter der Stadtverwaltung Oschatz
e) zwei Vertreter der Sparkasse Leipzig, die vom Vorstand der Sparkasse Leipzig in den Stiftungsbeirat entsandt werden.
(2) Vorsitzender ist der jeweilige Vorsitzende des Vorstandes der Sparkasse Leipzig, seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsbeirat aus seiner Mitte.
(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsbeirates aus seinem Amt, seiner beruflichen Stellung bzw. aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis aus, so endet damit seine Mitgliedschaft im Stiftungsbeirat. An seine Stelle tritt der Nachfolger im Amt bzw. das vom Vorstand der Sparkasse Leipzig entsandte Mitglied.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsbeirates gemäß Buchstabe e) stimmt mit der Amtszeit des Stiftungsvorstandes überein. Nach Ablauf der Amtszeit üben diese bisherigen Mitglieder des alten Stiftungsbeirates ihre Tätigkeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger aus. Eine Entsendung für mehrere Amtszeiten ist möglich.
(5) Falls der Landrat des Landkreises Nordsachsen oder dessen Rechtsnachfolger bzw. die Oberbürgermeister der Städte Torgau und Oschatz Vertreter für die Mitarbeit im Stiftungsrat benennen, so ist deren Amtszeit vorbehaltlich § 9 Abs. 3 dieser Satzung auf fünf Jahre begrenzt. Die mehrmalige Bestimmung des Vertreters, und zwar jeweils für fünf Jahre, ist möglich.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und bestimmt die Richtlinien der Stiftungsarbeit, insbesondere stellt er die Beachtung des Stiftungszweckes sicher.
(2) Der Stiftungsbeirat ist zuständig für
a) die Kenntnisnahme des vom Vorstand aufgestellten Planes der verfügbaren Mittel und die Genehmigung des Jahresplanes zur Verwendung der Mittel. Einzelheiten der Mitwirkung bei der Vergabe der Stiftungsmittel werden in der Geschäftsordnung zur Mittelvergabe festgelegt,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
(3) Der Stiftungsbeirat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes der Stiftung über
a) eine vorübergehende Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens,
b) die Änderung der Satzung,
c) die Auflösung der Stiftung,
d) die Änderung der Geschäftsordnung zur Mittelvergabe.

§ 11 Beschlussfassung des Stiftungsbeirates

(1) Die Sitzungen des Stiftungsbeirates werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende muß mindestens zweimal jährlich eine Sitzung anberaumen, im übrigen stets, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsbeirates oder der Vorstand ihn darum ersuchen.
(2) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Stiftungsbeirat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen sind Beschlüsse nach § 13 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Zur Wirksamkeit von Beschlüssen im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsbeirats zu diesem Verfahren notwendig. Für die notwendigen Beschlussmehrheiten gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Sollte der Stiftungsbeirat wegen Beschlussunfähigkeit zu einer weiteren Sitzung zur Behandlung des gleichen Gegenstandes eingeladen werden, so ist der Stiftungsbeirat unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Sitzungen des Stiftungsbeirates sind nicht öffentlich.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 13 Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsbeirates. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung weder beeinträchtigen noch aufheben.
(2) Über die Aufhebung der Stiftung beschließt der Stiftungsbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(3) Beschlüsse nach Abs.1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§14 Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt deren Vermögen in vollem Umfang an den Landkreis Torgau-Oschatz bzw. an dessen Rechtsnachfolger, bei mehreren Rechtsnachfolgen für Teilgebiete des Landkreises Torgau-Oschatz zu gleichen Teilen.
Das übertragene Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Dem Gewährträger der Sparkasse und den ihm nahestehenden Personen dürfen keine Finanz- und Sachmittel verbleiben oder zugewendet werden.

§ 15 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Leipzig, 20. Oktober 2015

Kontakt

Sparkassenstiftung für die Region Torgau-Oschatz
Menckestraße 27
04155 Leipzig

Ansprechpartner/in

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