Satzung

 

§ 1 Name, Rechtsstand und Sitz

1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Kreissparkasse Starnberg. 

2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Starnberg. Sie verfolgt öffentliche Zwecke. 


§ 2 Stiftungszweck 

Die Stiftung fördert Kunst, Kultur, Bildung, Völkerverständigung, Heimatpflege und öffentliches Wohlfahrtswesen im Geschäftsgebiet der ehemaligen Kreissparkasse Starnberg. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

1) Beschaffung von Mitteln i. S. d. § 58 Nr. 2 AO

zur Förderung von nachfolgend aufgeführten Zwecken durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts:

• Kunst und Kultur - dabei insbesondere 

- Ankauf von Kunstwerken und deren Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit über öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen

- Pflege und Erhaltung von Kunstwerken

- denkmalpflegerische Maßnahmen 

• Heimatpflege

• Bildung 

• Völkerverständigung 

• öffentliches Wohlfahrtswesen - dabei insbesondere  

- Jugendhilfe

- Altenhilfe

- Wohltätigkeitswesen

- Unterstützung von körperlich, geistig, seelisch oder finanziell hilfsbedürftigen Personen 

2) Ankauf von Kunstwerken und deren Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit 

3) Vergabe von Preisen für besondere künstlerische und kulturelle Leistungen 

4) Unterstützung von körperlich, geistig, seelisch oder finanziell hilfsbedürftigen Personen i. S. d.  § 53 AO. 

 

§ 3 Einschränkungen

1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Die Stifterin und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 

2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. 


§ 4 Grundstockvermögen 

1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zum 31.12.2020 beträgt die Höhe des Grundstockvermögens € 2.589.000,00 (in Worten: zwei Millionen fünfhundertneunundachtzigtausend Euro). 

2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z.B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. 

3) Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung von Vermögensgegenständen des Grundstockvermögens sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem Grundstockvermögen zugeführt werden kann. Mit Beschluss des Stiftungsvorstands kann eine Umschichtungsrücklage ganz oder teilweise auch für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 


§ 5 Stiftungsmittel 

1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben 

a) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen), 

b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 

2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können. 

 

§ 6 Stiftungsorgane 

1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. 

2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. 

3) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale gewährt werden. 

 

§ 7 Stiftungsvorstand 

1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern, nämlich

• dem Landrat des Landkreises Starnberg,

• einem Vertreter der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg, der vom Vorstand der Kreissparkasse bestellt wird und

• einem weiteren Mitglied, das von den beiden anderen Mitgliedern bestellt wird.

Die Amtszeit des Vertreters der Kreissparkasse ist nicht befristet, die des Landrats ist funktionsgebunden und die des weiteren Stiftungsvorstandsmitglieds beträgt 6 Jahre.

Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsvorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen im Amt. 

2) Stiftungsvorstandsvorsitzender ist der Landrat des Landkreises Starnberg. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

3) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet – außer im Todesfall –

1. mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,

2. mit Ablauf der Amtszeit,

3. mit Beendigung des Amtes als Landrat des Landkreises Starnberg oder mit Beendigung der Tätigkeit des Vertreters bei der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg. Sofern das Amt des Vertreters der Kreissparkasse mit Beginn des Ruhestands endet, kann seine Amtszeit durch Beschluss des Vorstands der Kreissparkasse bis zur Dauer von höchstens 6 Jahren verlängert werden.

4. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,

5. mit der Abberufung aus wichtigem Grund, wofür ein einstimmiger Beschluss des Stiftungsvorstands erforderlich ist. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht. Jedoch ist das betroffene Mitglied vor der Abberufung anzuhören. Ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z. B. vor, wenn

- es das Vermögen der Stiftung für eigene Zwecke oder satzungsfremde Zwecke missbraucht,

- es die Berichts- und Vorlagepflichten verletzt,

- es die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht,

- es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist,

- das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstands zerrüttet ist,

- ein Zerwürfnis zu den anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstands die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.

  

§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung

1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein.

2) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend der Stiftungssatzung und den gesetzlichen Vorschriften die laufenden Geschäfte. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere

1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,

2. die Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und der zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen,

3. die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise,

4. die Erstellung der Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und deren Vorlage innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß Art. 16 BayStG.

3) Der Stiftungsvorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer gemäß Art. 16 BayStG prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Stiftung und der Aufgaben des Stiftungsvorstands gemäß Abs. 2 kann ein Geschäftsführer bestimmt bzw. angestellt werden, der auch Mitglied des Stiftungsvorstands sein kann. Der Geschäftsführer kann, sofern er nicht Mitglied des Stiftungsvorstands ist, an den Sitzungen des Stiftungsvorstands teilnehmen. Der Geschäftsführer kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung bzw. Vergütung erhalten, sofern die Stiftungsmittel dies zulassen.


§ 9 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.

3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall von § 10 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des Vorsitzenden, die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt auch für Satzungsänderungen nach § 10 Abs. 1, nicht jedoch für Entscheidungen nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung (Änderung des Stiftungszwecks, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung).

5) Das Schriftformerfordernis nach den Absätzen 1 und 4 gilt durch Telefax, E-Mail, Telefon- und Videokonferenz oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch zwingend der Schriftform.

6) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden, bei Sitzungen auch vom Schriftführer, zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen.


§ 10 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und mit dem mutmaßlichen Willen der Stifterin vereinbar sind. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.

2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung der Stiftungszwecke in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheinen. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsanerkennungsbehörde wirksam.

 

§ 11 Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Landkreis Starnberg. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.


§ 12 Stiftungsaufsicht

1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

2) Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.11.2000, genehmigt am 27.11.2000, außer Kraft.

 

 Starnberg, den 17.06.2021

 

                       Stiftung der Kreissparkasse Starnberg 

                                             Vorstand

 

    Stefan Frey                Andreas Frühschütz              Abt Johannes Eckert

 

Genehmigt von der Regierung von Oberbayern

mit RS vom 13.09.2021 Nr. 1222, 12.1.3-STA-1-19

Kontakt

Stiftung der Kreissparkasse Starnberg
Sendlinger-Tor-Platz 1
80336 München

Ansprechpartner/in
Nicole Weiß