Satzung

Satzung der "Stiftung der Kreissparkasse für den Landkreis München"

 

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz 

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Kreissparkasse für den Landkreis München". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.

 

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst, Kultur, Bildung, Völkerverständigung, Heimatpflege, die Jugendhilfe, die Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesen und mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO im Geschäftsgebiet der ehemaligen Kreissparkasse München. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung im Bereich Kunst, Kultur und Heimatpflege

a) Kunstwerke ankauft und der Öffentlichkeit entweder unmittelbar oder über öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen zugänglich macht

b) Preise für besondere künstlerische und kulturelle Leistungen vergibt

c) Zuschüsse zur Pflege und Erhaltung von der Allgemeinheit zugänglichen  Kunstwerken leistet

d) denkmalpflegerische Maßnahmen durch Zuschüsse fördert

e) finanzielle oder materielle Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich der Bildung, Völkerverständigung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der mildtätigen Zwecke im Sinne des § 53 AO gewährt. 

Die Mittelempfänger der Zuschüsse und Zuwendungen nach den Buchstaben c) - e) dürfen nur Hilfspersonen der Stiftung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO oder die in Absatz 3 genannten Empfänger sein.

(3) Die Stiftung kann anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit diesen Mitteln Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 fördern.

 

§ 3

Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

 

§ 4

Stiftungsvermögen, Verwaltungskosten

(1) Das Stiftungsvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Das Stiftungsvermögen beträgt € 1.000.000,00.

Im Jahr 2005 werden von der Kreissparkasse München Starnberg € 1.000.000,00 erbracht, wobei der Betrag innerhalb des Jahres 2005 in Raten nach Ermessen der Sparkasse erbracht werden.

(2) Die Sparkasse beabsichtigt, das Stiftungsvermögen auf € 3.700.000,00 zu erhöhen. Ein Rechtsanspruch hierauf wird der Stiftung nicht eingeräumt.

(3) Wird die Ausstattung des Stiftungsvermögens mit der Auflage versehen, die Erträge daraus für einen bestimmten Stiftungszweck zu verwenden, sind diese Teile des Stiftungsvermögens jeweils unter Angabe des auferlegten Verwendungszweckes gesondert auszuweisen.

(4) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig.

(5) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

 

§ 5

Stiftungsmittel 

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht der Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (u.a. § 58 Abgabenordnung) dürfen Rücklagen gebildet werden.

 

§ 6

Stiftungsvorstand

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.

Zum einen sind dies folgende vier Mitglieder:

- der amtierende Landrat des Landkreises München (Benennungsmitglied)

- das vom Vorstand der Kreissparkasse München Starnberg bestimmte Mitglied (Benennungsmitglied). Über die Dauer der Berufung, erneute Berufung und eine Abberufung entscheidet der Vorstand der Kreissparkasse München Starnberg.

- zwei weitere Mitglieder, die von den vorgenannten Benennungsmitgliedern einvernehmlich jeweils auf die Dauer von sechs Jahren bestellt werden. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung einvernehmlich durch die Benennungsmitglieder ist möglich.

Ferner besteht der Siftungsvorstand zusätzlich aus einem weiteren fünften Mitglied, wenn die Benennungsmitglieder ein solches einvernehmlich bestellen. Für dieses weitere Mitglied gelten die vorgenannten Regelungen zu den weiteren Mitgliedern in gleicher Weise.

(2) Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist der amtierende Landrat des Landkreises München.

(3) Der stellvertretende Vorsitzende, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt, ist das vom Vorstand der Kreissparkasse München Starnberg bestimmte Mitglied.

(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind im Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein.

(5) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen sowie pauschale Sach- und Zeitaufwandsentschädigungen werden durch die Stiftung auf Antrag ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsvorstand eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale im Voraus regeln. § 3 Abs. (1) dieser Satzung ist bei der Regelung zu beachten. Die Regelung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands bleiben bis zur Neubestellung ihrer Nachfolger im Amt. Für das weitere fünfte Mitglied gilt dies nur, wenn die Benennungsmitglieder dies einvernehmlich beschließen.

(7) Der Stiftungsvorstand kann für die Haftung seiner Mitglieder gegenüber der Stiftung hinsichtlich fahrlässigen Verhaltens jeden Grades eine die Mitglieder von der Haftung freistellende Versicherung auf Kosten der Stiftung abschließen.

(8) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte können die Benennungsmitglieder einen Gechäftsführer einsetzen. Dieser kann ein Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. Er nimmt, sofern er nicht auch Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, an den Sitzungen des Stiftungsvorstands ohne Stimmrecht teil.

 

§ 7

Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies verlangt.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.

(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern kein Fall des § 9 dieser Satzung vorliegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die seines Stellvetreters.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 9 dieser Satzung.

(5) Über die Sitzung des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern sowie der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 8

Geschäftsführung, Prüfung, Geschäftsjahr   

(1) Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines Geschäftsjahres ist ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.

(2) Der Vorstand hat die Stiftung entsprechend der Regelungen in Art. 25 Abs. 2 BayStG durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen zu lassen, sofern die Stiftungsaufsicht dies verlangt. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung 

(1) Änderungen der Satzung sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an geänderte Verhältnisse geboten erscheinen.

(2) Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(3) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands.

(5) Diese Beschlüsse sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsicht zuzuleiten. Sie werden erst nach Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht wirksam.

 

§ 10

Anfallberechtigung

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Landkreis München. Der Anfallberechtigte hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und /oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 11

Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigten und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 12

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Anerkennung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

 

München, den 7. Dezember 2005

 

              KREISSPARKASSE MÜNCHEN STARNBERG

                                        - Vorstand -

 

Karl-Ludwig Kamprath                            Anton Hummer

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

    Kontakt

    Stiftung der Kreissparkasse für den Landkreis München
    Sendlinger-Tor-Platz 1
    80336 München

    Ansprechpartner/in
    Nicole Weiß