Satzung

Satzung der Sportjugendstiftung der bayerischen Sparkassen
vom 13.07.2011
in der genehmigten Fassung
vom 21.07.2011

 

Präambel

Die Stiftung ist Ausdruck des gesellschaftlichen Engagements der bayerischen Sparkassen und ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl.
 

§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen

                   Sportjugendstiftung der bayerischen Sparkassen

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert den Jugendsport in allen Regionen Bayerns. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch erfüllt, dass die Stiftung Zuwendungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an andere steuerbegünstigte juristische Personen zur Verwendung der in Absatz 1 aufgeführten Zwecke gibt.

(3) Die Stiftung kann auch Zuflüsse aus dem PS-Sparen und -Gewinnen nach Maßgabe der Lotteriegenehmigung ausreichen.
 

§ 3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4 Grundstockvermögen

Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt

                                               2.045.167,52 €.

Es wird aus Mitteln des Zweckertrages aus dem PS-Sparen und -Gewinnen aufgebracht und ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
 

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

     1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
     2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung
         des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Stiftungszwecke verwendet werden.

(3)  Die Deckung anfallender sächlicher und personeller Verwaltungs-kosten wird vom Sparkassenverband Bayern übernommen.
 

§ 6 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

.  der Stiftungs-Vorstand
der Stiftungs-Rat

Die Mitglieder beider Organe sind ehrenamtlich tätig, die Auslagen werden ersetzt.

Zur fachlichen Unterstützung der Organe können vom Stiftungs-Vorstand Fachbeiräte gebildet und die für ihre Tätigkeit geltenden Regeln festgesetzt werden; eine Übertragung satzungs-mäßiger Funktionen auf die Fachbeiräte ist ausgeschlossen.
 

§ 7 Stiftungs-Vorstand

(1) Der Stiftungs-Vorstand besteht aus

·  dem Präsidenten des Sparkassenverbandes Bayern,

·  zwei Vorstandsmitgliedern bayerischer Sparkassen, die vom Fachbeirat des Sparkassenverbandes Bayern bestellt werden,

·  einem vom Bayerischen Landessportverband benannten Vertreter,

·  einem vom Bayerischen Fußballverband benannten Vertreter,

·  einem von der Geschäftsstelle des Sparkassenverbandes Bayern entsandten Mitarbeiter.
 

(2) Vorsitzender des Stiftungs-Vorstandes ist der Präsident des Sparkassenverbandes Bayern. 
Stellvertretender Vorsitzender ist eines der beiden vom Fachbeirat des Sparkassenverbandes Bayern bestellten Vorstandsmitglieder einer bayerischen Sparkasse; die Benennung des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt ebenfalls durch den Fachbeirat des Sparkassenverbandes Bayern. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in allen Angele-
genheiten bei dessen Verhinderung.

(3) Stiftungs-Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungs-Vorstandes die Stiftung allein.

(4)  Der Stiftungs-Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere über

a)    den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung;

b)    die Verwendung der Stiftungsmittel;

c)    den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen;

d)    Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

(5) Der von der Geschäftsstelle des Sparkassenverbandes Bayern entsandte Mitarbeiter besorgt die Erledigung der laufenden Geschäfte als geschäfts-führendes Vorstandsmitglied der Stiftung. Der Vorsitzende des Stiftungs-Vorstandes kann im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die für die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds geltenden Regeln in einer Geschäftsordnung festsetzen. 
 

§ 8 Geschäftsgang des Stiftungs-Vorstandes

(1) Der Stiftungs-Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(2) Der Stiftungs-Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und  mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Stiftungs-Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesen-heit die seines Stellvertreters den Ausschlag.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung.Das Ergebnis der Beschlussfassung ist vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes schriftlich festzustellen.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen; sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 Stiftungs-Rat

(1) Der Stiftungs-Rat besteht aus

· dem Verbandspräsidenten des Sparkassenverbandes Bayern

· dem Landesobmann der bayerischen Sparkassen

· dem Stellvertretenden Landesobmann der bayerischen Sparkassen.

 

(2) Vorsitzender des Stiftungs-Rates ist der Verbandspräsident des Sparkassenverbandes Bayern. Stellvertretender Vorsitzender ist der Landesobmann der bayerischen Sparkassen, er vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung.

(3) Der Stiftungs-Rat kontrolliert die Arbeit des Stiftungs-Vorstandes. Er prüft die Jahresabschlussrechnung, entlastet den Vorstand und hat ein Vorschlagsrecht für die Verwendung der Stiftungsmittel.

(4) Für den Geschäftsgang des Stiftungs-Rats gilt § 8 entsprechend.
 

§ 10 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1)  Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen
oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2)  Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungs-Vorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 12) wirksam. 

§ 11 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Sparkassenverband Bayern, der es unter Beachtung des Stiftungs-zwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 12 Aufsicht, Prüfung

(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung
            und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

(3)          Die Stiftung unterwirft sich ferner der regelmäßigen jährlichen Prüfung durch die Prüfungs-
            stelle des Sparkassenverbandes Bayern.
           Der geprüfte Jahresabschluss der Stiftung wird dem Verbandsverwaltungsrat des Sparkassenverbandes Bayern zur Kenntnisnahme vorgelegt.

§ 13 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.12.1999 außer Kraft.

 

München, den 13.07.2011

 

 

Kontakt

Sportjugendstiftung der bayerischen Sparkassen
Karolinenplatz 5
80333 München

Ansprechpartner/in
Dr. Ingo Krüger

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