Satzung

der Stiftung der Sparkasse Ostunterfranken

 

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Präambel

Die Stiftung ist Ausdruck des gesellschaftlichen Engagements der Sparkasse Ostunterfranken und ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl.

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Sparkasse Ostunterfranken“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Der Sitz befindet sich in Haßfurt, Landkreis Haßberge mit der Anschrift: Stiftung der Sparkasse Ostunterfranken, Marktplatz 14/15, 97437 Haßfurt.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert die Kunst, Kultur, Denkmalpflege, den Sport, kirchliche Zwecke sowie Bildung und Erziehung. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. die Förderung der Musik, Literatur, darstellenden und bildenden Kunst durch die Unterstützung von kulturellen Einrichtungen wie Theater und Museen sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen,
2. der Erwerb, die Pflege und Erhaltung von Gegenständen von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, von Kunstsammlungen und künstlerischen Nachlässen, von Bibliotheken, Archiven sowie von vergleichbaren Einrichtungen,
3. die Förderung anerkannter denkmalpflegerischer Maßnahmen durch Zuschüsse,
4. die Förderung von Sport,
5. die Förderung kirchlicher Zwecke,
6. die Förderung der Bildung durch Unterstützung von Erziehungs- und Bildungseinrichtungen.

(3) Die Stiftung kann anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit diesen Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.

(4) Die Stiftung soll vorwiegend im Gebiet des Landkreises Haßberge tätig werden.

 

§ 3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt 300.000 €.
Diese werden bei Stiftungserrichtung erbracht.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert
zu erhalten.
(2) Wird die Ausstattung des Stiftungsvermögens mit der Auflage versehen, die Erträge daraus für einen bestimmten Stiftungszweck zu verwenden, sind diese Teile des Stiftungsvermögens jeweils unter Angabe des auferlegten Verwendungszweckes gesondert auszuweisen.
(3) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Soweit spätere Zustiftungen mit der Auflage versehen werden, die Erträge daraus für einen bestimmten Stiftungszweck zu verwenden, sind diese Teile des Stiftungsvermögens jeweils unter Angabe des auferlegten Verwendungszweckes gesondert auszuweisen.
(4) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

 

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Diese Zuwendungen können auch zweckgebunden sein. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Stiftungszwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen (u. a. § 58 AO) gebildet werden.

 

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand,
2. der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder beider Organe sind ehrenamtlich tätig.
Anfallende Auslagen für den Sach- und Zeitaufwand der Organmitglieder werden nicht ersetzt.

 

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Ostunterfranken und einem Verwaltungsratsmitglied der Sparkasse Ostunterfranken.

(2) Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Ostunterfranken.
Stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstands ist das Verwaltungsratsmitglied der Sparkasse Ostunterfranken. Er vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung.

(3) Die Mitgliedschaft des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes im Stiftungsvorstand endet, wenn das die Mitgliedschaft begründende Amt endet.
Scheidet das Verwaltungsratsmitglied aus dem Verwaltungsrat der Sparkasse Ostunterfranken aus, endet die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand.

(4) Das Verwaltungsratsmitglied wird von den Mitgliedern des Verwaltungsrates bis auf Widerruf gewählt.

(5) Das gewählte Mitglied kann durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrates auf eigenen Wunsch aus dem Stiftungsvorstand ausscheiden.
Für das ausscheidende Mitglied ist unverzüglich ein Nachfolger zu wählen. Bis zur Wahl des Nachfolgers besteht die Mitgliedschaft fort.
Dies gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 2.

(6) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein.

(7) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
1. der Jahresabschluss, die Vermögensübersicht und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
2. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
3. der Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfen,

(8) Auf die Aufstellung eines Haushaltsvoranschlags wird gem. Art. 24 Satz 2 BayStG verzichtet.

(9) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen in § 11 dieser Satzung sinngemäß.

 

§ 8 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.

(2) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugten Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus drei Mitgliedern.
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus
dem Landrat des Landkreises Haßberge,
dem Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Ostunterfranken,
dem Bürgermeister der Stadt Königsberg.

(2) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Landrat des Landkreises Haßberge.
Stellvertretender Vorsitzender ist der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Ostunterfranken. Er vertritt den Vorsitzenden des Stiftungsrats in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung.

(3) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet, wenn das die Mitgliedschaft begründende
Amt endet.

(4) Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.

 

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unter-stützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über
1. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
2. die Jahres- und Vermögensrechnung,
3. die Entlastung des Stiftungsvorstands,
4. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung,
5. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer anderen zur Erstellung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerkes befugten Stelle.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stifungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

(3) Der Stiftungsrat ist berechtigt, Aufgaben an den Stiftungsvorstand zu delegieren und für bestimmte Angelegenheiten dem Stiftungsvorstand generelle Zustimmung zu erteilen.

(4) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat jährlich schriftlich Bericht zu erstatten.
Darüber hinaus hat er auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Stiftung zu geben und die Einsicht in Bücher und Schriften zu gestatten.

 

§ 11 Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse, soweit kein Fall des § 12 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag.

(4) Der Vorsitzende kann einen Beschluss außerhalb von Sitzungen im Wege der schriftlichen Umfrage, auch durch Telefax oder E-Mail, herbeiführen (Umlaufverfahren). Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mitglied des Stiftungsrats binnen einer Woche nach Absendung der Mitteilung die Behandlung in einer Sitzung wünscht. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften und das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren sind den Mitgliedern der Stiftungsorgane zeitnah zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse über Änderung der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von allen Mitgliedern des Stiftungsrates.

(4) Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§14) wirksam.

 

§ 13 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Zweckverband der Sparkasse Ostunterfranken. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Sind Teile des Stiftungsvermögens bzw. spätere Zustiftungen mit der Auflage auf die Stiftung übergegangen, die Erträge daraus für ausdrücklich bestimmte Stiftungszwecke zu verwenden, hat der Zweckverband diese Teile des Restvermögens für die in der Auflage des Stifters genannten Zwecke zu verwenden.

 

§ 14 Stiftungsaufsicht, Prüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Unterfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Stiftung unterwirft sich ferner der regelmäßigen 3-jährigen Prüfung durch die
Prüfungsstelle des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Unterfranken in Kraft.

 

Haßfurt, 6. Juli 2005

Kontakt

Stiftung der Sparkasse Ostunterfranken
Marktplatz 14/15
97437 Haßfurt

Ansprechpartner/in
Reinhold Dellermann