Satzung

 

Satzung der Bürgerstiftung
der Sparkasse Wilhelmshaven


 § 1  Name der Stiftung Sitz und Rechtsform

  (1)  Die von der Sparkasse Wilhelmshaven errichtete Stiftung führt den Namen

                                             Bürgerstiftung
                                 der Sparkasse Wilhelmshaven

  (2)  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

  (3)  Sitz der Stiftung ist Wilhelmshaven.

 § 2 Zweck der Stiftung

  (1)  Die Stiftung soll insbesondere Privatleuten und juristischen Personen
         eine Möglichkeit bieten, im Rahmen dieser Stiftung als Zustifter und/oder
         als Zuwender ihre gemeinnützigen Ziele verwirklichen zu können.         

  (2)  Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der
         nachfolgenden Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
         oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Geschäfts-
         bereich der Sparkasse  Wilhelmshaven. Die Stiftung verwendet hierfür
         ihre gesamten Mittel:

        a. Förderung mildtätiger Zwecke i.S. § 53 AO und kirchlicher Zwecke
            i.S. § 54 AO;
        b. Förderung der Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
            ihrer Unterverbände und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen und
            Anstalten;
        c. Förderung der Jugendhilfe;
        d. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der
            Studentenhilfe;
        e. Förderung des Sports;
         f. Förderung der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden
            Kunst, von kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen; Erwerb und
            die Verwaltung von Kunstwerken einschließlich der Durchführungen von
            Ausstellungen; Förderung der Heimat- und Denkmalpflege sowie der
            Heimatkunde;
        g. Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege;
        h. Förderung des Tierschutzes;
         i. Förderung des traditionellen Brauchtums;
         j. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland,
            Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in
            Deutschland, Förderung des Austauschs von Informationen über
            Deutschland und das Ausland sowie Förderung von Einrichtungen,
            soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt sind und
            geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen.

 (3)  Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
        im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der
        Abgabenordnung.

 (4)  Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
        Zwecke.

 (5)  Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
        werden.

 (6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
        sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 (7)  Erträge und Zuwendungen dürfen auch zum Ankauf von Vermögensgegen-
        ständen verwendet werden, wenn diese dauernd einer gemeinnützigen
        Einrichtung für deren gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt
        werden. Eine Veräußerung dieser Gegenstände ist zulässig, wenn der
        Erlös daraus für
        a) satzungsmäßige Fördermaßnahmen oder
        b) die Beschaffung von anderen in gleicher Weise zu überlassenden
            Gegenständen verwendet wird.

 (8)  Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne
        des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die
        Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 3 Vermögen der Stiftung
Erträgnisse des Stiftungsvermögens

 (1)  Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus einem Barvermögen von
        1.000.000,-- DM, mit welchem die Sparkasse Wilhelmshaven die Stiftung
        ausstattet.

 (2)  Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
        Es kann durch Zustiftungen der Sparkasse Wilhelmshaven und Dritter
        unbegrenzt erhöht werden.

 (3)  Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen;
        zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsvorstands zum
        Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.

 (4)  Der Mindestwert für eine Zustiftung beträgt 5.000,-- DM.

 (5)  Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur unmittelbaren Erfüllung
        des Stiftungszweckes  zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung der
        - auf ein Minimum zu beschränkenden - Verwaltungskosten benötigt
        werden.

 (6)  Bei Zustiftungen von 50.000,-- DM und mehr kann der Zustifter ein
        konkretes steuerbegünstigtes Projekt benennen, das aus den Erträgen
        dieser Zustiftung gefördert werden soll.

 (7)  Von den Erträgen des Stiftungsvermögens darf jährlich höchstens ein
        Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der
        Vermögensverwaltung einer freien Rücklage werden. Die in die freie
        Rücklage eingestellten Beträge sind Bestandteil des Stiftungsvermögens
         i.S. des § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

 (8)  Soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich
        ist, kann eine Rücklage nach Maßgabe der Vorschriften der
        Abgabenordnung gebildet werden.

§ 4 Zweckgebundene Zuwendungen

 (1)  Die Stiftung nimmt von der Sparkasse Wilhelmshaven und von Dritten
        zweckgebundene Zuwendungen (Spenden) entgegen. Die Stiftung hat
        diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des
        Stiftungszweckes zu verwenden.

 (2)  Zuwendungen können nur in Barwerten erfolgen.

§ 5 Rechnungsjahr

       Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Rechtsstellung des Begünstigten

       Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein
       Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 7 Organe der Stiftung

 (1)  Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und die
        Stiftungsgeschäftsführung.

 (2)  Ein Mitglied des einen Organs darf nicht zugleich dem anderen Organ
       angehören.

 (3)  Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung
       des Stiftungsvermögens verpflichtet.

 (4)  Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
        Auslagenersatz wird nicht gewährt.

§ 8 Stiftungsvorstand

 (1)  Der Stiftungsvorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern der
        Sparkasse Wilhelmshaven und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates
        der Sparkasse Wilhelmshaven. Vorsitzender des Stiftungsvorstands ist der
        jeweilige Vorsitzende des Vorstandes der Sparkasse Wilhelmshaven.

 (2)  Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden
        Vorsitzenden.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstands

 (1)  Die Sitzungen des Stiftungsvorstands werden - mindestens einmal jährlich
        – durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den
        stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstands mit einer Frist von
         zwei Wochen einberufen.

 (2)  Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
        Ladung der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied
        anwesend sind. Bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist gemäß § 9 Absatz 1
        ist der Stiftungsvorstand beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und alle
        Mitglieder anwesend sind und das Verfahren von keinem der Anwesenden
        gerügt wird.

 (3)  Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
        Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der
        Verhinderung die seines Stellvertreters den Ausschlag.

 (4)  Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von
        dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen
         ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstands

 (1)  Der Stiftungsvorstand bestimmt die Richtlinien der Stiftungsarbeit und stellt
        die Beachtung des Stifterwillens sicher.

 (2)  Das Stiftungsvorstand erlässt eine Geschäftsanweisung für die
        Stiftungsgeschäftsführung  und überwacht deren Tätigkeit.

 (3) Dem Stiftungsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

       1. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses
            (Bilanz/GuV-Rechnung),

       2. Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

       3. Beschlussfassung über die Wahl, Abberufung und Entlastung der 
           Mitglieder der Stiftungsgeschäftsführung,

       4. Entscheidung über die Annahme von Sachwerten für das
           Stiftungsvermögen, soweit das Stiftungsvermögen dadurch wesentlich
           belastet wird,

       5. Beschluss über die Verwendung der Erträge, sonstiger Einnahmen und
           Spenden über 10.000 DM pro Einzelmaßnahme,

       6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung nach Maßgabe
           des § 13.

       7. Beschlussfassung über die Auflösung und Zusammenlegung der
           Stiftung nach Maßgabe der §§ 14 bis 16.

 (4)  Beschlüsse nach § 10 Abs. 3 Satz Nr. 6. und 7. bedürfen der Anhörung
        des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes und der
        Genehmigung der Stiftungsaufsicht.

 (5)  Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde jede
        Veränderung in der Zusammensetzung eines Stiftungsorganes
        unverzüglich anzuzeigen, ferner, ihr innerhalb von fünf Monaten nach
        Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer
        Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des
        Stiftungszweckes einzureichen.

§ 11 Stiftungsgeschäftsführung

 (1)  Die Stiftungsgeschäftsführung besteht aus zwei Personen.

 (2)  Die Stiftungsgeschäftsführung ist beschlussfähig, wenn beide
        Geschäftsführer anwesend sind. Ist einer der Geschäftsführer verhindert,
        so werden die Beschlüsse durch die Zustimmung des Stiftungsvorstandes
        herbeigeführt.

 (3)  Die Stiftungsgeschäftsführungs-Mitglieder vertreten die Stiftung
        gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 (4)  Die Mitglieder werden vom Stiftungsvorstand gewählt. Die Amtszeit beträgt
        drei Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Aufgaben der Stiftungsgeschäftsführung

 (1)  Der Stiftungsgeschäftsführung obliegt die Geschäftsführung der Stiftung
        gemäß einer vom Stiftungsvorstand erlassenen Geschäftsanweisung.

 (2)  Die Stiftungsgeschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:

       1. Verwaltung des Stiftungsvermögens, der Erträgnisse und der sonstigen
           Zuwendungen,

       2. Vergabe der Stiftungsmittel nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Nr.5,

       3. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsvorstands,

       4. Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz/GuV-Rechnung) sowie
           Erstellung des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes,

       5. Vorlage des Jahresabschlusses sowie des Berichtes über die Erfüllung
           des Stiftungszweckes im Laufe der ersten fünf Monate des folgenden
           Geschäftsjahres an den Stiftungsvorstand,

       6. Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsvorstands,

       7. Anzeigen über die Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie jeder
           Änderung in diesem Zusammenhang an die Stiftungsaufsicht.

 (3)  Die Stiftungsgeschäftsführung hat die nach Absatz 2 gefertigten
        Aufstellungen durch die Prüfungsstelle des Niedersächsischen
        Sparkassen- und Giroverbandes prüfen zu lassen.

§ 13 Änderung des Stiftungszweckes
Sonstige Satzungsänderungen

 (1)  Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des
        Stiftungszweckes nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der
        Stiftungsvorstand in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen
        Sitzung einen anderen gemeinnützigen Stiftungszweck beschließen.
        Dieser Beschluss hat insbesondere den Belangen der Zustifter Rechnung
        zu tragen, so dass der ursprünglich von ihnen verfolgte Wille, soweit es
        unter den geänderten Bedingungen möglich ist, weiterverfolgt wird. Der
        Beschluss bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des
        Stiftungsvorstands.

 (2)  Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind
        zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht
        wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.

 (3)  Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dieser Vorschrift bedürfen der
        Genehmigung der Stiftungsaufsicht.

§ 14 Auflösung der Stiftung

 (1)  Lassen die Umstände nicht mehr zu, den Stiftungszweck dauernd und
        nachhaltig zu erfüllen, und ist auch eine Anpassung nach § 13 dieser
        Satzung nicht zu verwirklichen, so kann der Stiftungsvorstand die Auflösung
        der Stiftung beschließen. § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie der Absatz 3
        finden entsprechende Anwendung.

 (2)  Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
        Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die vom Niedersächsischen
        Sparkassen- und Giroverband errichtete "Niedersächsische
        Sparkassenstiftung" mit Sitz in Hannover. Diese hat das Vermögen
        unmittelbar und ausschließlich gemäß § 2 dieser Satzung zur Förderung
        entsprechender gemeinnütziger Verwendungszwecke und bei
        Zustiftungen von 50.000,--DM und mehr gemäß den Weisungen des
        Zustifters nach § 3 Abs. 6 der  Satzung im Geschäftsbereich der
        Sparkasse Wilhelmshaven zu verwenden.

 (3)  Der Stiftungsvorstand kann auch die Zusammenlegung der Stiftung mit
        einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen. In diesem Fall findet
        § 10 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

§ 15 Stellung des Finanzamtes

        Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden
        Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und
        über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
        Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die
        Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 16 Staatsaufsicht

        Die Stiftung untersteht der jeweiligen staatlichen Aufsicht nach Maßgabe
        der für privatrechtliche Stiftungen jeweils geltenden gesetzlichen
        Bestimmungen.                                   

§ 17 Inkrafttreten

        Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die
        Bezirksregierung Oldenburg - Stiftungsaufsicht  in Kraft.

 

 

Kontakt

Bürgerstiftung der Sparkasse Wilhelmshaven
Theaterplatz 1
26382 Wilhelmshaven

Ansprechpartner/in
Bernd Watermann