Satzung

Satzung der „Grafschafter Sparkassenstiftung" 
 
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

1. Die von der Kreissparkasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn errichtete Stiftung führt den Namen

Grafschafter Sparkassenstiftung
Kreissparkasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn

Zu werblichen Zwecken kann die Bezeichnung

Grafschafter
Sparkassenstiftung

verwendet werden.

2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Nordhorn. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. 
 
§ 2
Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports, der Kultur, der Allgemein- und Berufsbildung, des Natur- und Umweltschutzes sowie wissenschaftlicher und mildtätiger Zwecke.

3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung von Maßnahmen und Veranstaltungen sowie von Institutionen und Einrichtungen, die dem vorgenannten Stiftungszweck dienen.

4. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

6. Die Ablehnung von Anträgen auf Förderung wird nicht begründet. Organmitglieder dürfen weder in eigenem Namen noch für Dritte Anträge einbringen.

7. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

8. Erträge und Zuwendungen dürfen auch zum Ankauf von Vermögensgegenständen verwendet werden, wenn diese dauernd einer gemeinnützigen Einrichtung für deren gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt oder in öffentlichen Räumen bzw. auf öffentlichen Plätzen aufgestellt werden. Eine Veräußerung der so beschafften Gegenstände ist zulässig, wenn der Erlös daraus verwendet wird für

a) satzungsmäßige Förderungsmaßnahmen,

b) die Beschaffung von anderen in gleicher Weise zu überlassenden Gegenständen.

9. Die Stiftung kann Treuhänderschaften für gemeinnützige, treuhänderische, unselbstständige Stiftungen von Privatpersonen und von Körperschaften sowie von Personengesellschaften jeweils inklusive der separaten Verwaltung des Stiftungsvermögens übernehmen unter der Voraussetzung, dass gemäß deren Stiftungssatzung gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt werden.

§ 3
Stiftungsvermögen

1. Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus einem Barvermögen von 511.291,88 Euro (1.000.000,00 DM), welches der Stiftung zugewendet wird von

2. der Kreissparkasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn.

3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und auf Beschluss des Vorstandes in geeigneter Weise anzulegen. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zustiftungen der Stifter oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

4. Von den Erträgen des Stiftungsvermögens darf jährlich höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden. Bei Auflösung der Rücklage sind die Mittel für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

5. Soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist, kann eine Rücklage gem. § 58 Nr. 6 AO gebildet werden. 
 
§ 4
Erfüllung des Stiftungszwecks

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dienen die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind. 
 
§ 5
Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind:

  • der Vorstand,
  • der Stiftungsrat.

2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder der Organe kann vom Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschlossen werden. Das nähere ergibt sich aus den Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder der Stiftungsorgane. 
 
§ 6
Vorstand

1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus zwei Personen. Mitglieder sind ein Vorstandsmitglied, das nicht Vorstandsvorsitzender der Sparkasse ist (Vorsitzender) und der Leiter der Abteilung Rechnungswesen der Sparkasse (stellvertretender Vorsitzender). Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss können Vertreter für jedes Vorstandsmitglied bestimmt werden.

2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes scheiden automatisch aus, wenn sie aus ihrem Hauptamt bei der Sparkasse ausscheiden.

3. Die Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf - mindestens einmal jährlich - durch den Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann im Einzelfall verkürzt werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied oder der Stiftungsrat dies beantragen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder oder im Falle einer Verhinderung der oder die jeweiligen Vertreter anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem widerspricht.

5. Von den Sitzungen des Vorstandes ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. 

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass nur beide Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind. Die Vorstandsmitglieder können im Verhinderungsfall durch die Vorstandsvertreter gemäß § 6 Ziffer 1 vertreten werden.

2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen,

b) die Ausführung aller Beschlüsse des Stiftungsrates betreffend, die Verwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere der Zustiftungen und Erträgnisse,

c) die Aufstellung der Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes (Jahresabschluss),

d) die Vorlage der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Stiftungsrat.

3. Der Vorstand hat die nach Absatz 2 gefertigten Aufstellungen durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Niedersachsen prüfen zu lassen. 

§ 8
Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu elf Personen. Mitglieder sind: 

  • Der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse (Vorsitzender des Stiftungsrates),
  • der Verwaltungsratsvorsitzende der Sparkasse (stellvertretender Vorsitzender),
  • je drei Personen aus den beiden größten Gruppen des Kreistages im Landkreis Grafschaft Bentheim oder eine von diesen Gruppen benannten Person. Die Befähigung zur Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Kreissparkasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn muss gegeben sein,
  • der Landrat, sofern er nicht gleichzeitig Verwaltungsratsvorsitzender ist,
  • zwei Vertreter der Öffentlichkeit,
  • ein Mitarbeiter der Sparkasse.

Die Vertreter der Öffentlichkeit und der Mitarbeiter der Sparkasse werden vom Stiftungsratsvorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren bestimmt.

Stiftungsratsmitglieder scheiden automatisch aus dem Stiftungsrat aus, wenn sie aus ihrem Hauptamt ausscheiden.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ist ein Wohnsitz in der Grafschaft Bentheim.

2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes oder ihre Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.

3. Die von den beiden größten Gruppen des Kreistages bzw. dem Stiftungsratsvorsitzenden bestimmten Mitglieder des Stiftungsrates können von diesen aus wichtigem Grund jederzeit vorzeitig abberufen werden und nach der in § 8, Abs. 1, genannten Regelung nach vorhergehender Anhörung ersetzt werden.

4. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates bei Bedarf - zumindest einmal jährlich - einberufen. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel mindestens eine Woche.

5. Der Stiftungsrat ist - falls der Vorsitzende (oder sein Vertreter) und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind - beschlussfähig.

6. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse nach § 9, Abs. 1 f, g und h bedürfen mindestens drei Viertel aller Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates.

7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren und von den Stiftungsräten zu unterzeichnen. 
 
§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat

a) entscheidet über die der Satzung und den Förderleitlinien entsprechenden Zuwendungsanträgen,

b) kann eine Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes erlassen,

c) kann eine Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsrates erlassen,

d) verfasst Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates,

e) verfasst Förderleilinien für die Vergabe der Mittel der Stiftung,

f) fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen,

g) fasst Beschlüsse über die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen,

h) fasst Beschlüsse über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Aufhebung der Stiftung,

i) fasst Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes. 
 
Beschlüsse nach § 9, Abs. f und g bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 10
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 11
Aufhebung der Stiftung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung ist das Vermögen in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden; Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens sowie über die Änderung des Stiftungszweckes dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 12
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht - Regierungsvertretung Oldenburg - in Kraft.

Kontakt

Grafschafter Sparkassenstiftung
Bahnhofstr. 11
48529 Nordhorn

    Ansprechpartner/in
    Lars Klukkert

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